Welche Steuererklärungen gibt es und was muss ich über diese wissen?

Als Selbstständiger gibt es mehrere relevante Steuertermine im Jahr. Die dazugehörigen Erklärungen musst du rechtzeitig erstellen. Bei den ganzen Formularen kann man schnell mal die Übersicht verlieren. Aus diesem Grund nehmen viele Selbstständige die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch. Das muss aber nicht sein, denn eine Steuererklärung zu erstellen ist nicht schwer. In diesem Artikel erhältst du hilfreiche Informationen zum Thema sowie Anleitungen, wie du welche Erklärung ausfüllst.

Welche Steuererklärungen muss ich als Selbstständiger abgeben?

Welche Steuererklärungen du abgeben musst, hängt von deiner selbstständigen Tätigkeit und deiner Gesellschaftsform ab. Alle Kaufleute, Freiberufler, Kleinunternehmer sowie Land- und Forstwirte sind in der Regel verpflichtet, die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Als Gewerbetreibender bist du zusätzlich verpflichtet, die Gewerbesteuererklärung auszufüllen. Freiberufler sind von dieser Steuererklärung nicht betroffen. Auch diese ist einmal jährlich beim Finanzamt einzureichen. Wenn du ein angemeldetes Gewerbe betreibst, ist die Umsatzsteuererklärung ebenfalls auszufüllen. Auch Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen diese nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres erstellen. Dies sind somit die drei relevanten Steuererklärungen, die du als Selbstständiger beim Finanzamt einreichen musst:

  • Einkommensteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung als Selbstständiger

Für Freiberufler, Kaufleute, Einzelunternehmer sowie Land- und Forstwirte ist die Einkommensteuer die wichtigste Erklärung im Steuerjahr. Sie muss jährlich abgegeben werden. Seit dem Steuerjahr 2018 muss die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Für Veranlagungsjahre davor läuft die Frist jeweils am 31. Mai des Folgejahres ab.

Es ist möglich eine Fristverlängerung zu beantragen. Unter Angabe von Gründen deinerseits kann dein Finanzamt die Frist bis zum 31. Dezember beziehungsweise bis Ende Februar verlängern. Wenn du Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmst, gilt automatisch der 31. Dezember des Folgejahres als Frist der Abgabe. Du hast dann also automatisch mehr Zeit, deine Steuererklärung einzureichen.

Welche Anlagen zur Einkommensteuer sind für mich relevant?

Selbstständige deklarieren ihre Einkünfte nicht auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. Vielmehr werden hierfür die Anlagen zur Einkommensteuer genutzt. Jedoch gibt es nicht nur eine Anlage für diesen Zweck, sondern eine Vielzahl. Diese sind jeweils für bestimmte Einkünfte und Berufszweige konzipiert. Anhand deiner Einkünfte entscheidet sich also, in welchen Anlagen du deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit deklarierst. Die folgenden Anlagen kommen für Selbstständige in Betracht:

  • Anlage S: Für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
  • Anlage G: Einkünfte, die du mit deinem Gewerbetrieb erwirtschaftet hast, werden hier angegeben.
  • Anlage L: Diese Anlage ist speziell für Land- und Forstwirte und die Einkünfte aus dieser Branche vorgesehen.
  • Anlage Forstwirtschaft: Gehört zur Anlage L, wenn du Einkünfte aus Holznutzungen hast.
  • Anlage Weinbau: Auch diese Anlage gehört zur Anlage L und betrifft Weinbaubetriebe.
  • Anlage AUS: Gehört jeweils zu den Anlagen S / G / L und ist nur auszufüllen, wenn deine Einkünfte aus dem Ausland stammen.
  • Anlage EÜR: In dieser Anlage erstellst du deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Anlage AVEÜR: Gehört zur Anlage EÜR hinzu. Hier werden das Anlagevermögen und Abschreibungen deklariert.

Wie du siehst, kann deine Einkommensteuererklärung aus mehreren Anlagen bestehen. Weiterhin ist es möglich, dass weitere Anlagen für deine Situation zutreffen. Zu diesen gehören beispielsweise die Anlage V, in der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung angegeben werden, oder die Anlage KAP, die für Kapitalerträge vorgesehen ist.

Wie fülle ich meine Einkommensteuererklärung aus?

Auch wenn die Einkommensteuer in den meisten Fällen die umfangreichste Erklärung von Selbstständigen erfordert, ist es möglich, diese in Eigenregie zu erstellen. Nachdem du also festgestellt hast, welche Anlagen du ausfüllen musst, geht es daran, die notwendigen Informationen zusammenzustellen.

Die Anlage, die mit Abstand am meisten Aufmerksamkeit benötigt, ist EÜR. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird vom Finanzamt mittlerweile von faktisch allen Selbstständigen gefordert, die keine Bilanz einreichen. Ausnahmen bilden hier nur bestimmte Formen von Land- und Forstwirten, die kleine Flächen bewirtschaften. Hier erlaubt der Gesetzgeber nach wie vor eine Pauschalisierung. Ob du die Anlage EÜR ausfüllen musst, erfährst du aus der steuerlichen Beurteilung deines Finanzamtes.

Die Anlage EÜR erfordert verschiedene Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben deiner selbstständigen Tätigkeit. Diese beziehen sich immer auf das komplette, abgelaufene Kalenderjahr. Die Grundlage, um diese Angaben machen zu können, ist somit eine detaillierte und aktuelle Buchführung. Aus dieser entnimmst du alle geforderten Daten.

Details zu Angaben in der EÜR

In der Anlage EÜR sind zunächst die Betriebseinnahmen anzugeben. Hier wird unterschieden zwischen nicht steuerbaren Umsätzen, Einnahmen von Land- und Forstwirten sowie umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Weiterhin zählen, sofern zutreffend, verrechnete oder erstattete Umsatzsteuer sowie sonstige Sach- und Leistungsentnahmen zu den Einnahmen. Die Angaben für die Betriebsausgaben entnimmst du ebenfalls deiner Buchführung. Zu diesen Ausgaben zählen Kosten für Waren, Rohstoffe und Hilfsmittel sowie Löhne, Gehälter oder Mieten. Auch Abschreibungen werden zu den Betriebsausgaben gerechnet. Über diese führst du gesondert Buch. Die Anlagegüter listest du zusätzlich in der Anlage AVEÜR auf. Aus der Differenz der Summen von Betriebseinnahmen sowie den Ausgaben ergibt sich die Gewinnermittlung. Diese Rechnung bildet die letzte Seite der Anlage EÜR. Zum Schluss erhältst du das Betriebsergebnis, das gleichzeitig den steuerpflichtigen Gewinn beziehungsweise den Verlust ergibt. Auf Basis dieses Ergebnisses errechnet sich deine Steuer.

Weitere Anlagen

Zusätzlich zur Anlage EÜR sind für Selbstständige die Anlagen S, L und G relevant. In der Regel musst du nur eine der drei ausfüllen. Eine Ausnahme: Du führst eine selbstständige Arbeit in mehreren Branchen aus.

Für Freiberufler ist die Anlage S vorgesehen. Wenn du einen Gewerbebetrieb führst, ist Anlage G für dich verpflichtend. Landwirte sowie Personen mit einem Forstbetrieb füllen die Anlage L aus. Liegen die Quellen der Einkünfte im Ausland, ist jeweils zusätzlich die Anlage AUS zu beachten. Alle drei Anlagen sind ähnlich aufgebaut. Für die meisten Selbstständigen sind viele der Zeilen frei zu lassen, was den Arbeitsaufwand beim Ausfüllen minimiert. Die Rückseite der Anlagen befasst sich beispielsweise mit den Veräußerungsgewinnen. Dieser Bereich ist nur auszufüllen, wenn du Teile deines Betriebes veräußert oder dein komplettes Unternehmen verkauft hast. Ansonsten trägst du nur den Gewinn aus der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit in der Anlage ein. Diesen Gewinn hast du bereits zuvor mithilfe der Anlage EÜR ermittelt.

Zusätzlich machen Gewerbetreibende Angaben zur Gewerbesteuer. Dies ist für dich hilfreich, denn bereits gezahlte Steuer wird bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. In den meisten Fällen ist die Berechnung so gewählt, dass die entrichtete Gewerbesteuer die Einkommensteuer exakt um diesen Betrag senkt. Auf diese Weise wird eine Doppelbesteuerung von Gewerbetreibenden verhindert. Dieser Punkt ist wichtig, denn hier senkst du effektiv deine Steuerzahllast. Land- und Forstwirte machen zusätzlich Angaben zu ihren bewirtschafteten Flächen sowie den exakten Quellen ihrer Einkünfte. Diese Daten ergeben sich aus deinen Büchern. Da hier teilweise genau Daten gefordert werden, ist es sinnvoll, das Jahr über exakt Buch zu führen.

Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Ob du verpflichtet bist, Umsatzsteuer auszuweisen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, teilt dir das Finanzamt mit. Bevor du deine selbstständige Tätigkeit aufnimmst, erhältst du vom Finanzamt einen steuerlichen Erfassungsbogen. Aufgrund der Angaben erfolgt deine umsatzsteuerliche Einstufung. In einigen Fällen ist es möglich, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Dies ist für Gewerbetreibende, die weniger als 22.000 Euro Einnahmen pro Geschäftsjahr erzielen, möglich. Kleinunternehmer sind nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Weiterhin sind bestimmte Berufsgruppen von der Umsatzsteuerregelung ausgenommen. Hierzu gehören unter anderem Ärzte und medizinische Berufe.

Bist du verpflichtet, Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen, bist du ebenfalls verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Es gibt drei verschiedene Intervalle, in denen Unternehmen eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Bei geringem Steueraufkommen gibst du nur einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Darüber hinaus gibt es die quartalsmäßige sowie die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Die genauen Grenzen, die festlegen, wann du in welche Klasse gehörst, liegen wie folgt:

  • Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast maximal 1.000 Euro: jährliche Umsatzsteuererklärung.
  • Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr zwischen 1.001 und 7.500 Euro: Das Finanzamt fordert die Umsatzsteuervoranmeldung einmal pro Quartal.
  • Mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr: monatliche Umsatzsteuervoranmeldung.

Zusätzlich gilt, dass auch Kleinunternehmer einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. In diesem Fall wird eine leere Erklärung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer eingereicht und nur der Umsatz deines Unternehmens deklariert.

Wie fülle ich eine Umsatzsteuererklärung aus?

Die Umsatzsteuererklärung gehört zu den simpleren Erklärungen, die du als Unternehmer auszufüllen hast. Die Felder sind selbsterklärend und die Daten erhältst du direkt aus deiner aktuellen Buchführung. So werden die Umsätze, die du im Bemessungszeitraum erwirtschaftet hast, netto eingetragen. Dazu kommt die darauf aufgeschlagene Umsatzsteuer. Für alle Arten von steuerbaren Lieferungen und Leistungen gibt es entsprechende Felder. Dies sind Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent sowie die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz, der bei 7 Prozent liegt.

Der zweite Teil der Steuererklärung beschäftigt sich mit der abziehbaren Vorsteuer. Dies sind die Beträge an Umsatzsteuer, die du beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rechnungen an andere Unternehmen gezahlt hast. Auch hier gibt es Felder für die unterschiedlichen Vorsteuerbeträge. Die Umsatzsteuerzahllast ergibt sich aus der Summe von Umsatzsteuer minus abziehbarer Vorsteuer. Falls du im Abrechnungszeitraum innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen ausgeführt hast, kommt die Anlage UR hinzu. In dieser werden zusätzlich Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe du Lieferungen und Leistungen ins Ausland ausgeführt hast. Hierbei wird unterschieden zwischen Geschäften ins EU-Ausland sowie Dreiecksgeschäften.

Als Kleinunternehmer ist die Umsatzsteuererklärung noch schneller erledigt. In diesem Fall füllst du nur das Feld für die Jahresumsätze der Kleinunternehmer aus. Unterteilungen in die verschiedenen Arten von Lieferungen und Leistungen sind nicht notwendig, solange deine Umsätze nicht die Grenze von 17.500 Euro überschreiten.

Was muss ich über die Gewerbesteuer wissen?

Die Gewerbesteuererklärung muss einmal im Jahr ausgefüllt werden. Die Frist für die Erklärung läuft jeweils am 31. Mai des Folgejahres ab. Obwohl es sich um eine Steuer handelt, die deine Gemeinde erhebt, wird die Erklärung bei deinem zuständigen Finanzamt eingereicht. Zunächst fordert das Formular zahlreiche allgemeine Informationen über dein Unternehmen. Da sich diese in der Regel nie ändern, handelt es sich hier um eine reine Formalität, die dir keine Probleme bereiten sollte.

Eine Gewerbesteuererklärung musst du abgeben, wenn dein Gewinn im abgelaufenen Geschäftsjahr über 24.500 Euro lag. In der Steuererklärung wird der Ertrag des Unternehmens deklariert. Dieses hast du bereits im Zuge der Steuererklärung für die Einkommensteuer ermittelt. Die Gewerbesteuererklärung ist also schnell erledigt, da du nur wenige Informationen tatsächlich gesondert ermitteln musst. Zu diesen gehören die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Darunter fallen Schuldzinsen, Mieten und Pachten sowie Aufwendungen für die Überlassung von Rechten. Zinsen werden zu 100 Prozent angerechnet, Mieten und Pachten für bewegliches Anlagevermögen mit 20 Prozent, Mieten und Pachten für unbewegliches Anlagevermögen mit 50 Prozent und Aufwendungen für die Überlassung von Rechten mit 25 Prozent.

Daraus ergibt sich der Gewerbeertrag nach Abzug von Verlustvorträgen, der nach unten auf volle 100 Euro gerundet wird. Auf diesen Gewinn wird der sogenannte Steuermessbetrag angewendet und mit dem Hebesatz multipliziert. Während der Steuermessbetrag bundesweit einheitlich bei 3,5 Prozent liegt (Stand 2018), variiert der Hebesatz von Gemeinde zu Gemeinde. Besonders kleine Gemeinden locken Unternehmen mit niedrigen Hebesätzen, sodass du im Falle eines Gewinns niedrigere Steuern zahlst.

Wie reiche ich als Selbstständiger meine Steuererklärungen beim Finanzamt ein?

In den letzten Jahren hat sich einiges verändert, was die Regelungen angeht, in welcher Form das Finanzamt Steuererklärungen entgegennimmt. Lange war es normal, die Erklärung in Papierform und auf dem Postweg abzugeben. Ab dem Steuerjahr 2017 ist es Pflicht, bestimmte Erklärungen elektronisch, also online, einzureichen. Hierfür haben die Behörden Elster als zentrales System eingerichtet. Viele Steuerprogramme, mit denen du deine Erklärung am PC erstellst, haben eine integrierte Schnittstelle zu Elster. Auf diesem Weg erstellst du deine Steuererklärungen direkt online.

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe betrifft einen Großteil der Steuererklärungen von Selbstständigen. Wenn du die Anlage EÜR zu deiner Einkommensteuererklärung hinzufügen musst, betrifft dich diese Regelung. Bei den Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gilt diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung bereits länger. Bezüglich der Gewerbesteuer gilt der gleiche Grundsatz. Seit dem Erhebungszeitraum 2011 müssen alle Erklärungen in digitaler Form und online über Elster eingereicht werden.

Auch wenn du gut informiert bist, lohnt die Zusammenarbeit mit einem Finanzexperten. Ein Steuerberater steht dir bei Fragen und Unklarheiten zur Seite, hilft dir beim Sparen von Steuern und verhindert, dass du unbeabsichtigt Fehler machst.

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Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.