Wie gründe ich einen Verein?

Vereine erfreuen sich wachsender Popularität. Die Zweckgemeinschaften bieten ihren Gründern und Mitgliedern interessante Vorteile, die anderen Rechtsformen wie der GbR oder GmbH verwehrt bleiben, was sie besonders für Projekte oder im Vorfeld von Gründungen interessant macht. Hier erfährst du, was du vor, während und nach einer Vereinsgründung beachten musst, um diese Vorteile zu nutzen.

Warum einen Verein gründen?

Vereine assoziieren die meisten Bundesbürger mit Sport, Umweltschutz oder Förderung. Diese Vereinsformen zählen zwar zu den bekannten und beliebtesten – Vereine sind aber in deutlich mehr Bereichen anzutreffen. Aus gutem Grund: In einigen Bereichen weisen sie zwar Überschneidungen mit Rechtsformen wie der GbR auf, sie besitzen aber mehr Privilegien, die vor allem aus ihrem gemeinnützigen Status und ihrem Status als juristische Person heraus erwachsen. Zu den wichtigsten Argumenten der Vereinsgründung zählen:

  • beschränkte Haftungsrisiken
  • geringe Gründungskosten
  • gesetzlicher Versicherungsschutz für Ehrenamtliche
  • Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen
  • Möglichkeit, von Fördermitteln und Zuschüssen zu profitieren
  • steuerliche Vorteile

Welche Vereinsart willst du gründen?

Grundsätzlich bezeichnet der Verein einen freiwilligen Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen, der

  • einen gemeinschaftlichen – oftmals ideellen – Zweck erfüllt,
  • einen Gesamtnamen führt,
  • nach einer Satzung körperschaftlich organisiert ist,
  • einen wechselnden Mitgliederbestand aufweist und
  • auf Dauer angelegt ist.

Mit einem Verein ist umgangssprachlich meist die bekannteste Ausprägung gemeint, der eingetragene Verein (e. V.). Daneben existieren jedoch auch andere Vereinsarten, die sich im Detail von einer e. V. unterscheiden.

Eingetragener Verein

Unter einem eingetragenen Verein versteht man einen nicht wirtschaftlichen Verein, der durch das zuständige Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen wird. Mindestens sieben Mitglieder sind zur Gründung erforderlich. Nach der Gründung muss es mindestens drei Mitglieder geben.

Eingetragene Vereine führen das Kürzel e. V. und gelten als juristische Person. Dieser Status geht mit einigen Besonderheiten einher. So sind juristische Personen rechtsfähig, zum Handeln benötigen sie jedoch natürliche Personen. Im Fall des e. V. nimmt der Vorstand diese Funktion ein, der dafür von Haftungsbeschränkungen profitiert. Beachte, dass Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands, aber auch Satzungsänderungen, im Vereinsregister eingetragen werden müssen.

Sofern ein e. V. ausschließlich und unmittelbar

  • gemeinnützige,
  • kirchliche oder
  • mildtätige

Zwecke verfolgt, kann er durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Damit verbunden sind vor allem steuerliche Vorteile.

Nicht eingetragener Verein

Grundsätzlich besteht für Vereine keine Pflicht zum Eintrag im Vereinsregister. Aber: Der Registereintrag wirkt sich vor allem in Steuer- und Haftungsfragen positiv aus. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder kann nur eine Satzung einschränken. Die Satzung ändert jedoch nichts daran, dass Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften für den Verein auch persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.

Nicht eingetragene Vereine benötigen lediglich zwei Gründungsmitglieder. Das Vereinsvermögen zählt als Sondervermögen der Gesamthandsgemeinschaft, das zum Erfüllen des Vereinszwecks genutzt werden kann. Als nicht rechtsfähige Körperschaften können sie Rechte nicht selbst einklagen. Werden sie verklagt, erstreckt sich eine mögliche Zwangsvollstreckung lediglich auf das Vereinsvermögen.

Wirtschaftlicher Verein

Der wirtschaftliche Verein widerspricht der Definition eines Vereins und bildet eine seltene Ausnahme. Genau genommen handelt es sich dabei um einen e. V., der wirtschaftliche Ziele verfolgt. Die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ist der Grund, warum ein solcher Verein nicht einfach im Vereinsregister eingetragen werden kann. Stattdessen muss er nach ausführlicher Überprüfung durch die jeweils zuständige Innenbehörde des betreffenden Bundeslandes genehmigt werden. Man spricht auch von der Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung gemäß § 22 BGB. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss dargelegt werden, warum für die Organisation keine andere Rechtsform gewählt werden kann. Da sich für Vereinigungen mit Gewinnabsicht eine Reihe von Rechtsformen anbieten, ist die Anerkennung als wirtschaftlicher Verein in der Praxis schwierig.

Sonderform Förderverein

Genau genommen handelt es sich bei einem Förderverein nicht um eine besondere Vereinsform, sondern um einen gewöhnlichen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein. In einem Punkt unterscheidet sich der Förderverein aber von klassischen Vereinen: dem für die Gemeinnützigkeit typischen Grundsatz der Unmittelbarkeit.

Ziel von Fördervereinen ist es primär nicht, selbst im Sinne der Satzungszwecke zu agieren. Vielmehr verstehen sich viele Fördervereine als Mittler zwischen anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften und potenziellen Geldgebern. Ihr erklärtes Ziel ist das Einwerben von wirtschaftlichen Vorteilen, Sachmitteln und finanziellen Zuwendungen oder zumindest die Beziehungspflege und Werbung für besagte Körperschaften.

Alternative Rechtsformen

Zumindest auf dem Papier existiert eine Reihe von alternativen Rechtsformen, die es ebenfalls erlaubt, Geschäfte für soziale Zwecke abzuwickeln. Zu den bekanntesten zählen die

Arbeits- und Interessengemeinschaften werden rechtlich meist wie eine GbR behandelt. Diese Rechtsform bietet ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, die einzelnen Gesellschafter müssen allerdings vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen haften – ein Verein bietet in dieser Hinsicht attraktivere Konditionen.

Eine GmbH oder die „kleine Schwester“ UG können grundsätzlich als soziales Unternehmen geführt werden. Diese Rechtsformen gehen jedoch mit einem erhöhten Gründungs- und Verwaltungsaufwand, gepaart mit einer aufwändigen Buchführung, einher. Zudem profitieren GmbH und UG meist nicht in gleichem Maße von Steuervergünstigungen wie Vereine. Fördermittel und Zuschüsse können in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Eine echte Alternative zum Verein können jedoch die gemeinnützige GmbH (gGmbH) bzw. die gemeinnützige UG (gUG) darstellen. Diese Unternehmensformen verfolgen einen ausschließlich gemeinnützigen Zweck und profitieren ähnlich wie Vereine von Förderungen aus privater und staatlicher Hand. Zudem verheißen sie Kooperationspartnern gegenüber mehr Transparenz und Konstanz, etwa weil der Vorstand sich nicht dem Mitgliedervotum beugen oder eine Abwahl fürchten muss. Ihr größter Nachteil aber bleibt: der erhöhte verwalterische und buchhalterische Aufwand.

Besonderheiten des Vereins: Darauf solltest du achten

Vereine unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihres Zwecks von anderen Rechtsformen, sie besitzen auch Besonderheiten und Strukturen, die du kennen solltest, bevor du dich mit der Gründung befasst. Diese Besonderheiten münden nämlich in besondere Rechte und Pflichten, die du bei und nach der Gründung beachten solltest, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Vereinsname

Grundsätzlich darf jeder Verein seinen Namen und mögliche Namenszusätze (zum Beispiel einen Ort oder das Gründungsjahr) frei wählen. Der Name identifiziert den Verein eindeutig und besitzt eine gewisse Werbewirkung. Einen Rückschluss auf den Zweck des Vereins muss er nicht zulassen – auch Fantasienamen oder ausländische Bezeichnungen (in lateinischer Schrift) sind möglich.

Diese grundsätzliche Freiheit wird jedoch von einigen Geboten und Gesetzesvorschriften eingeschränkt, darunter den folgenden:

  • Grundsatz der Namenswahrheit (Name darf nicht über Verhältnisse, Zweck, Alter, Größe usw. täuschen; Vorsicht besonders bei Berufsbezeichnungen, geografischen Zusätzen, Jahreszahlen, besonderen Bezeichnungen wie Stiftung oder Partei)
  • Grundsatz der Priorität (bei zwei Vereinen desselben Namens entscheidet der Zeitpunkt der vollständigen Bearbeitung des Antrags bei Gericht über das Namensrecht)
  • Grundsatz der Unterscheidbarkeit des Namens (Name muss sich deutlich genug von anderen Namen, insbesondere im Namenskern, unterscheiden)
  • Grundsatz, fremde Namensrechte nicht zu verletzen (Verletzungen können zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen).

Erfüllt ein gewählter Vereinsname nicht diese Anforderungen, kann der Eintrag ins Vereinsregister verweigert oder das Ende der Namensführung verlangt werden.

Vereinssatzung

Die Vereinssatzung bildet den rechtlichen Rahmen für Vereinshandlungen und -bestehen. Eine Reihe von vereinstypischen Bestimmungen kann sogar nur durch eine Satzung geregelt werden, etwa

  • Beitragspflichten,
  • Festlegung unterschiedlicher Mitgliedergruppen (zum Beispiel Ehrenmitglieder, Fördermitglieder) oder
  • Sonderrechte für Mitglieder.

Daher sollte die Erstellung einer Satzung zu deinen ersten Schritten bei der Vereinsgründung zählen. Einen Anwalt musst du dafür übrigens nicht zwingend beauftragen – frei verfügbare Mustersatzungen und Satzungen ähnlicher Vereine vereinfachen dir die Erstellung und geben inhaltliche Orientierung. Beachten solltest du aber, dass einige Angaben zwingend zu einer Satzung gehören, darunter

  • Vereinsname und Vereinssitz,
  • Vereinszweck,
  • Regelungen zum Eintrag des Vereins,
  • Regeln zum Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen,
  • Protokollierungsregeln,
  • Informationen zur Vorstandsbildung sowie
  • zur Einberufung der Mitgliederversammlung.

Vereinsorgane

Das deutsche Vereinsrecht sieht für jeden Verein zwei Pflichtorgane vor: Den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand übernimmt faktisch die Rolle der Geschäftsführung und Vertretung nach außen. In der Regel besteht er aus ein bis fünf Personen, die ins Vereinsregister eingetragen werden. Über die genaue Zusammensetzung und Aufgabenverteilung des Vorstandes bestimmt die Satzung. Beachte, dass der Vorstand jederzeit abgewählt werden kann und weisungsgebunden ist – er muss umsetzen, was die Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung gilt als Hauptorgan eines Vereins. Beschlussfähig ist diese Versammlung nur, wenn dazu entsprechend der Satzung eingeladen wird. Die Einladung muss Tagesordnungspunkte benennen, über die in der Versammlung wirksame Beschlüsse gefasst werden.

Neben den Pflichtorganen können Vereine per Satzung weitere Vereinsorgane festlegen, so zum Beispiel

  • einen Beirat,
  • einen Geschäftsführer und
  • einen Kassenprüfer.

Beachten solltest du, dass die Aufgaben und Zusammensetzung dieser zusätzlichen Organe so genau wie möglich in der Satzung festgeschrieben werden müssen.

Gemeinnützigkeit

Ob ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig eingestuft wird und von steuerlichen Vergünstigungen profitiert, hängt nicht vom Eintrag ins Vereinsregister ab. Ausschlaggebend ist vielmehr ein

  • gemeinnütziger,
  • kirchlicher oder
  • mildtätiger

Vereinszweck. Der Vereinszweck muss in der Satzung festgeschrieben sein und

  • ausschließlich,
  • selbstlos und
  • unmittelbar

verfolgt werden. Einen Anhaltspunkt, was als gemeinnützig einzustufen ist, geben § 52 bzw. §§ 53 und 54 der Abgabenordnung.

Buchführung und Steuern

Gewöhnlich unterliegen Vereine der einfachen Buchführung, als Geschäftsjahresabschluss reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Gilt ein Verein als gemeinnützig, unterliegt er allerdings erweiterten Buchführungspflichten (Aufzeichnungen getrennt nach steuerlichen Bereichen), da er seine Gemeinnützigkeit dem Finanzamt gegenüber alljährlich nachweisen muss.

Grundsätzlich steuerfrei sind Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Sobald allerdings Einkünfte erzielt werden – etwa durch den Verkauf von Lebensmitteln, durch Werbeeinnahmen oder Eintrittsgelder bei Veranstaltungen –, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Aber gemeinnützige Vereine profitieren von Sonderregelungen:

  • Befreiung von Gewerbe- und Körperschaftssteuern für Bruttoeinnahmen bis 35.000 Euro
  • Befreiung von Grund- und Erbschaftssteuer
  • Möglichkeit, die Kleinunternehmer-Regelung zu nutzen (Umsatzsteuerbefreiung bis 22.000 Euro)
  • teilweise ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent bei Überschreitung der Einnahmensgrenzen.

Beachte, dass sich diese Vorteile ausschließlich auf ideelle Vereinstätigkeiten beschränken. Die Regelbesteuerung greift bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Spenden

Zu den größten Vorteilen gemeinnütziger Vereine zählt, dass diese Spenden nicht nur einnehmen sondern auch quittieren dürfen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Zuwendungsbescheinigung, die sowohl die Spendenmotivation als auch die Höhe des Spendenaufkommens positiv beeinflussen kann. Mit der Zuwendungsbescheinigung sind Spender berechtigt, ihre Sach- oder Geldspende als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Vorausgesetzt, die Spende erfolgt freiwillig und fließt nicht in das Vermögen des Spenders zurück. In jedem Fall empfiehlt es sich, den amtlichen Mustertext für die Bescheinigung zu verwenden. Dein Verein und zuweilen der Vorstand werden für falsch oder unberechtigt ausgestellte Spendenquittungen haftbar gemacht.

Gründungsvoraussetzungen

Bevor du einen Verein gründest, muss dein Vorhaben einige Voraussetzungen erfüllen, damit der Verein rechtmäßig anerkannt wird. Am besten nutzt du zum Abgleich eine Checkliste. Die folgenden Punkte müssen bei jeder Vereinsgründung erfüllt sein:

  • Ein e. V. benötigt mindestens sieben Gründungsmitglieder, nach der Gründung liegt die Mindestzahl bei drei; nicht eingetragene Vereine benötigen mindestens zwei Mitglieder.
  • Mindestens eine Person muss als Vorstand fungieren und den Verein nach außen vertreten.
  • Der Verein soll dauerhaft bestehen.
  • Der Verein verfolgt überwiegend mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke und strebt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an.

Gründungskosten

Für nicht eingetragene Vereine liegen die Gründungskosten im Idealfall bei null – dann nämlich, wenn du die Satzung in Eigenregie verfasst bzw. eine kostenfreie Mustersatzung verwendest und auf einen Eintrag im Vereinsregister verzichtest. Für einen e. V. fallen dagegen (relativ geringe) Kosten im Zuge der Gründung an. Rechnen musst du in jedem Fall mit

  • Notargebühren für die Beglaubigung der Anmeldung
  • einer Registergebühr für den Eintrag ins Vereinsregister beim zuständigen Gericht
  • einer Gebühr für die Bekanntmachung.

Unterm Strich kommen damit Kosten von rund 90 bis 140 Euro zustande. Übrigens: Einige Gerichte verzichten bei gemeinnützigen Vereinen auf die Erhebung der Gebühren – das Nachfragen lohnt sich. Die Kosten steigen, wenn ein Anwalt die Satzung ausarbeitet. Folgekosten entstehen für jede Änderung der Satzung, da damit der Registereintrag geändert wird.

Ablauf: In 5 Schritten zum eingetragenen Verein

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sind im Prinzip nur fünf Schritte notwendig, um einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein zu gründen. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

1. Satzung erarbeiten und mit allen Gründungsmitgliedern abstimmen

2. Gründungsversammlung, in der alle Mitglieder die Satzung beschließen und im Anschluss den Vorstand wählen; das Gründungsprotokoll hält alle Beschlüsse detailliert fest

3. Anerkennung der Gemeinnützigkeit, erfolgt vor Beurkundung und Registereintrag, um im Falle von Bedenken bei der Anerkennung teure und aufwändige Satzungsänderungen im Nachhinein zu vermeiden

4. Notarielle Beurkundung des Antrags auf Eintrag ins Vereinsregister, der von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird

5. Eintrag ins Vereinsregister auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger

Für nicht gemeinnützige oder eingetragene Vereine verkürzt sich dieses Prozedere entsprechend.

Über Holvi

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