Was ist ein nicht eingetragener Verein?

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen bestimmten Zweck verfolgen. Die auf Dauer angelegte Vereinigung kann aus juristischen und natürlichen Personen bestehen. Der Fortbestand jedes Vereins ist vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig. Worin die Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein bestehen, erfährst du in diesem Artikel. Darüber hinaus findest du nützliche Informationen zur möglichen Gemeinnützigkeit deines Vereins.

Wesentliche Unterschiede zwischen den Vereinsformen

Nicht eingetragene Vereine sind die ursprüngliche Form eines Vereins. Hier erfolgt keine Eintragung ins Vereinsregister. Sie sind im Gegensatz zu eingetragenen Vereinen (e.V.) nicht rechtsfähig. Das Eigentum gehört allen Mitglieder gemeinschaftlich. Die Handelnden haften persönlich mit ihrem Privatvermögen. Im e.V. ist die Haftung aufgrund dessen Rechtsfähigkeit auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Welche Formvorschriften gelten hinsichtlich der Satzung?

Grundsätzlich gelten für jeden nicht eingetragenen Verein die gesetzlichen Regelungen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Diese können jedoch von dir und den weiteren Gründungsmitgliedern im Rahmen einer Satzung entsprechend den Erfordernissen eures Vereins abweichend formuliert werden. Da die Voraussetzungen für die Eintragung in das Vereinsregister nicht erfüllt werden müssen, unterliegt die Satzung keinen besonderen Formvorschriften. Die Vereinsgründung ist entsprechend einfach möglich.

Für welche Zwecke eignen sich nicht eingetragene Vereine?

Vereine, die nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, zeichnen sich durch eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber dem Staat aus. Sie eignen sich aufgrund ihrer Unkompliziertheit und der einfachen, formlosen Gründung vor allem für

  • zeitlich befristete Zusammenschlüsse von Personen, die nur temporär ein gemeinsames Ziel verfolgen. Hierzu zählen beispielsweise Protestbewegungen, Bürgerinitiativen oder Organisationsgemeinschaften für einmalige Veranstaltungen.
  • Personenzusammenschlüsse, die einen nicht gemeinnützigen oder unabhängigen Charakter haben. Dies sind unter anderem politische Parteien, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften oder Studentenverbindungen.

In der Gesetzgebung findet sich beispielsweise in § 2 Abs. 1 des deutschen Parteiengesetzes (PartG) die Definition von politischen Parteien. Hierbei handelt es sich um Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit einen Beitrag zur politischen Willensbildung leisten möchten.

Wem gehört das Vermögen deines nicht eingetragenen Vereins?

Das Vermögen eines nicht eingetragenen Vereins gehört nach dem Vereinsrecht allen Mitgliedern als sogenanntes Gesamthandsvermögen gemeinsam. Jedes Vereinsmitglied ist Eigentümer des gesamten Vereinsvermögens. Als Mitglied oder Gründer des Vereins bist du allerdings gesamthänderisch gebunden. Damit steht dir kein ideeller Bruchteil am Vermögen zu, über den du verfügen könntest. Juristen sprechen hierbei von einem Sondervermögen, das der Erfüllung des Vereinszwecks dient. Wenn du aus dem Verein ausscheidest, geht dein Anteil in das gesamte Vereinsvermögen über und wächst den anderen Mitgliedern zu. Im Vergleich zum eingetragenen Verein besteht der große Unterschied, dass dieser als juristische Person rechtsfähig ist. Damit wird er selbst – und nicht die Mitglieder – Eigentümer des Vermögens.

Wer haftet bei deinem nicht eingetragenen Verein?

Ein Verein, der nicht eingetragen ist, hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Dies hat für den Vorstand und die Mitglieder einige Risiken und Gefahren im Hinblick auf die Haftung. Gemäß § 54 BGB haftet der Handelnde einem Dritten gegenüber persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins vorgenommen wird. Wenn mehrere Personen handeln, so haften sie als Gesamtschuldner. Durch diese persönliche Haftung stehst du als Handelnder für einen nicht eingetragenen Verein mit deinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins ein. Unerheblich ist dabei die Frage, ob du im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses im Besitz einer Vollmacht warst. Auf jeden Fall würde man sowohl bei einem Verschulden deinerseits, wie auch bei einer unerlaubten Handlung, auf dein Privatvermögen zurückgreifen.

Der eingetragene Verein ist im Hinblick auf die Haftungsfrage für dich grundsätzlich eine sicherere Lösung. Als juristische Person haftet er mit dem Vereinsvermögen. Eine Durchgriffshaftung der handelnden Mitglieder besteht nur bei einem Rechtsmissbrauch. Selbst der Vorstand haftet für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins nur persönlich, wenn er seine Pflichten verletzt oder die ihm nach der Satzung zustehenden Vertretungsbefugnisse überschreitet.

Was musst du im Hinblick auf das Finanzamt beachten?

Wesentliches Merkmal eines nicht eingetragenen Vereins ist das Verfolgen ideeller Zwecke. Die Mitglieder betätigen sich nicht wirtschaftlich. Soweit wirtschaftliche Zwecke in den Vordergrund rücken, wird aus ihm ein sogenannter wirtschaftlicher Verein. Die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstandenen Einnahmen und Gewinne des Vereins unterliegen dann grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Kann dein nicht rechtsfähiger Verein gemeinnützig sein?

Bei der Gründung eines Vereins solltest du dich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob dein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die mögliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt hat nämlich finanzielle Vorteile. So bietet sie die Möglichkeit von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Des Weiteren kommen Zuschussgewährungen und die Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten infrage.

Wie jeder eingetragene Verein kann auch der nicht rechtsfähige Verein gemeinnützige Zwecke verfolgen und damit vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. In diesem Fall ist eine Satzung, in der sich explizite Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit finden, unabdingbar. Die Definition des gemeinnützigen Zwecks im steuerlichen Sinne ergibt sich übrigens aus § 52 Abgabenordnung (AO).

Gemeinnütziger Verein oder Förderverein?

In der Praxis ergibt sich häufig die Frage, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder ob es sich um einen steuerlich anders zu beurteilenden Förderverein handelt. Zunächst ist festzustellen, dass ein Förderverein im zivilrechtlichen Sinne keine Sonderform darstellt. Es handelt sich um einen gewöhnlichen Verein im Sinne des BGB.

Im Gegensatz zum gemeinnützigen Verein handeln Fördervereine nicht unmittelbar. Sie werden also nicht selbst im Sinne ihrer Satzung tätig, sondern beschaffen lediglich Fördermittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die selbst gemeinnützig, also steuerbegünstigt tätig werden.

Wann ist die Eintragung deines Vereins empfehlenswert?

Die Eintragung eines Vereins in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Vereinsregister ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch gerade im Hinblick auf deine persönliche Haftung und die Haftung der weiteren Mitglieder sinnvoll sein. Du solltest genau abwägen, ob sich die zusätzlichen Kosten und die Mehrarbeit, die mit der Eintragung verbunden sind, für dich längerfristig auszahlen. Bei der Beantwortung dieser Frage solltest du deinen Blick vor allem auf das eingesetzte Kapital und die mit dem Vereinszweck verbundenen Risiken richten.

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