Wie kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Als Selbstständiger bist du mit deinem Business beschäftigt, akquirierst Neuaufträge oder erschaffst eigene Werke. Arbeiten im privaten Haushalt bleiben jedoch nicht aus. Geräte gehen kaputt, Gartenarbeiten stehen an oder Haustiere müssen versorgt werden. Diese Arbeiten werden oft selbst oder von Haushaltsmitgliedern durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kannst du dir Hilfe holen. Der Gesetzgeber erlaubt in §-35a-EStG, einen Teil der entstehenden Kosten von der Steuer abzusetzen.

Voraussetzungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen einen direkten Bezug zum Haushalt aufweisen. Dies betrifft alle haushaltsnahen Tätigkeiten, die von dir oder deinen Haushaltsangehörigen übernommen werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen inländischen Haushalt handelt, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken dient und haushaltsnahe Dienstleistungen dort beziehungsweise auf dem eigenen Grundstück erbracht werden. Dies gilt auch für selbst genutzte Immobilien in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum. In diesen Fällen beauftragst du Dienstleister oder Handwerksbetriebe mit der Verrichtung der Tätigkeiten. Auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind erlaubt. Die Steuerermäßigung für die Aufwendungen gilt pro Haushalt und gefördert werden nur Leistungen, für die eine Rechnung erstellt und unbar beglichen wurde. Dies hat der Gesetzgeber mit §-35a-EStG festgelegt, um Schwarzarbeit entgegenzuwirken.

Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen personenbezogene Dienstleistungen, die keinen Bezug zum Haushalt haben, beispielsweise Friseurdienstleistungen. Aufwendungen, die außerhalb deines Haushalts anfallen, wie die Unterbringung des Haustieres in einer Tierpension, gehören nicht dazu.

Vermietest du die eigene Immobilie, entfällt die Steuerermäßigung ebenfalls.

Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung kannst du für alle handwerklichen Tätigkeiten ansetzen, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden. Ausnahmen bilden Handwerkerleistungen, die im Rahmen von Neubaumaßnahmen durchgeführt werden. Welche Handwerkerleistungen zu den begünstigten Maßnahmen gehören, entnimmst du ebenfalls der Anlage 1 des § 35a EStG.

Anspruchsberechtigte der Steuerermäßigung

Anspruchsberechtigt ist der Steuerpflichtige, der Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen ist. Beschäftigst du Haushaltshilfen, bist du als Arbeitgeber steuerbegünstigt. Bist du Eigentümer einer Wohnung, findest du den Nachweis der erbrachten Dienstleistungen in der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Als Mieter darfst du die Steuerermäßigung gemäß EStG beanspruchen, wenn dein Anteil aus der Jahresabrechnung hervorgeht. Vermietern steht die Steuerbegünstigung nicht zu.

Ein Pflegebedürftiger darf Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen, wenn die erbrachten Leistungen mit ihm abgerechnet wurden. Im Bereich Pflege bestehen mehrere Ausnahmen von den Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. So darf beispielsweise der Besuch einer Friseurin als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, obwohl derartige Aufwendungen nicht von der Steuer absetzbar sind.

Nachweis gegenüber dem Finanzamt

Als Nachweis dient eine steuerlich korrekte Rechnung. Diese muss Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungserbringers enthalten, die Bezeichnung des Leistungsempfängers, die Menge/Bezeichnung der Dienstleistung sowie das zu zahlende Entgelt.

Begünstigt sind Arbeitskosten für erbrachte Leistungen, mithin Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, dauernde Pflege- und Betreuungsleistungen, Maschinen- und Fahrtkosten. Verbrauchsmittel dürfen abgerechnet werden, Materialkosten oder gelieferte Ware dagegen nicht. Daher ist eine detaillierte Aufstellung notwendig. Wichtig ist, dass sämtliche Zahlungen unbar erfolgen. Die Rechnungen legst du dem Finanzamt auf Verlangen vor.

Höhe der steuerlichen Förderung

  • Handwerkerleistungen darfst du bis 6.000,00 Euro geltend machen. Hierauf entfällt der einheitliche Fördersatz von 20 Prozent, sodass maximal 1.200,00 Euro als Steuerbegünstigung gewährt werden.
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen sowie Pflegedienstleistungen sind bis zu 20.000,00 Euro absetzbar. 20 Prozent Förderung ergeben 4.000,00 Euro.
  • Eine geringfügige Beschäftigung wird mit einem Ermäßigungshöchstbetrag von 510,00 Euro berücksichtigt.
  • Alle Beträge sind Jahreshöchstbeträge. Die Inanspruchnahme kann kombiniert werden, sodass du bestenfalls auf eine Steuerermäßigung von 5.710,00 Euro kommst.

Erfassung in der Steuererklärung

Von der Steuerbegünstigung profitierst du, wenn du im Jahr der Anspruchsentstehung Steuerpflichtiger bist.

Die Aufwendungen werden im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 3, Zeile 72, eingetragen. Eine doppelte Geltendmachung in der Steuererklärung darf nicht erfolgen. Sind die Aufwendungen unter „Sonderausgaben“ oder „außergewöhnliche Belastungen“ erfasst, sind die zumutbaren Belastungen ausgeschöpft.

Fazit

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, handwerkliche Leistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse dürfen gemäß EStG mit jeweils 20 Prozent Fördersatz beansprucht werden. Begünstigte und nicht begünstigte Leistungen entnimmst du der Anlage-1 des BMF-Schreibens. Die Aufwendungen werden unbar beglichen. So vermindert sich deine jährliche Steuerschuld. Das zu versteuernde Einkommen sowie der persönliche Steuersatz werden nicht gesenkt.

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