Kann ich meine Hausratversicherung steuerlich absetzen?

Mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit verändern sich die steuerlichen Gegebenheiten massiv. Viele Absicherungen, die sonst der Staat übernimmt, sind selbst zu tragen. Dies gilt vor allem für Vorsorgeleistungen. Allerdings zählt nicht jede privat abgeschlossene Versicherung als Vorsorgeleistung. Zu den Versicherungen, die nicht so einfach anrechenbar sind, gehört die Hausratversicherung. Wie du sie beim Finanzamt geltend machen kannst, zeigt der folgende Text.

Sachversicherungen und Vorsorgeleistungen

Eine ganze Reihe von Versicherungsleistungen ist steuerlich absetzbar. Allerdings muss es sich dabei um Versicherungen handeln, die sogenannte Vorsorgeleistungen betreffen. Als bekanntestes Beispiel können hier private Rentenversicherungen, beispielsweise im Rahmen der Riester-Rente, gelten. Aber auch private Krankenversicherungen und die Haftpflichtversicherung gehören dazu. Hingegen ist die Kfz-Kasko-Versicherung lediglich eine Sachversicherung und gilt damit nicht als Vorsorgeleistung. Dies trifft im Allgemeinen auch auf die Hausratversicherung zu. Als Sachversicherung kannst du sie nicht in der Steuererklärung angeben.

Doch Ausnahmen gibt es hier bereits für Angestellte. Freiberufler und Selbstständige haben sogar mehrere Möglichkeiten, die Leistung abzusetzen. Denn zum einen kann das häusliche Arbeitszimmer angegeben werden, sofern sich nachweisen lässt, dass es sich dabei um einen hauptsächlich beruflich genutzten Raum handelt. Aber auch die Versicherung für angemietete Büroräume kann steuerlich als Betriebsausgabe genannt werden. In all diesen Fällen gilt die Hausratversicherung als Sonderausgabe zur beruflichen Existenzsicherung. Die Steuererleichterung, die du hierüber erreichst, kommt zusätzlich zu den ohnehin anrechenbaren Kosten für ein Arbeitszimmer oder Büroräume hinzu. Anders als die anderen Kostenarten, kann die Versicherung allerdings meist nur anteilig in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Für welche Räume kann eine Hausratversicherung angegeben werden?

Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung, die du beim Finanzamt als steuerrelevant melden möchtest, müssen bestimmten Bedingungen genügen. Der Bundesfinanzhof stellte 2016 fest, dass ein häusliches Arbeitszimmer erfordert, „dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist“ und „dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“ (Pressemitteilung Nr. 6 des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2016). Räume, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommen für einen Steuerabzug nicht infrage.

Was genau darunter zu verstehen ist, dass ein Raum „wie ein Büro eingerichtet“ ist, ist allerdings alles andere als klar. Zunächst sollte es sich dabei tatsächlich um ein durch eine Tür vom Rest des Hauses getrenntes Zimmer handeln. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer genügt also nicht. Sodann sollte das Arbeitszimmer offensichtlich für eine berufliche Nutzung eingerichtet sein. Der Bundesfinanzhof stellt allerdings auch fest, dass „sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt“. Ob ein Sofa das Arbeitszimmer zu einem Wohnzimmer macht, bleibt also offen. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass du, wenn du guten Gewissens sagen kannst, dass du ein Zimmer als Büro nutzt, dir die Möglichkeit nicht entgehen lassen solltest, die Kosten dafür abzusetzen. Grundsätzlich gilt:

  • Das Arbeitszimmer muss ein echter, durch eine Tür abgetrennter Raum sein.
  • Es muss ausschließlich beruflich genutzt werden.
  • Die gesamte Wohnfläche muss so groß sein, dass die Nutzung eines Raumes nur als Arbeitszimmer glaubwürdig erscheint. Die Entscheidung hierüber treffen die Finanzämter in jedem Fall einzeln. Unter Umständen kann das Finanzamt einen Nachweis verlangen.

Einfacher liegt der Fall bei eigens angemieteten Büroräumen. Bei diesen sind alle einschlägigen Versicherungen klarer Weise Betriebsausgaben und als solche (zumindest anteilig) relevant für die Steuererklärung.

Wie berechne ich den steuerlich absetzbaren Anteil und wie gebe ich ihn an?

Bei den betreffenden Räumlichkeiten mag es sich um einen eigens reservierten Raum in der Wohnung handeln oder um ein externes Büro – in beiden Fällen kannst du mindestens einen Teil deiner Hausratversicherung bei der Steuer absetzen. Allerdings werden Zimmer in der Wohnung und externe Büros unterschiedlich angegeben.

Auch hier ist die Situation einfacher, wenn du im Rahmen deiner selbstständigen Tätigkeit Büroräume angemietet und für diese eine eigene Hausratversicherung abgeschlossen hast. In diesem Fall gibst du deren Kosten einfach als Betriebsausgaben in der Anlage-EÜR an. Sie gehören dann zu den Posten, die gegen das Unternehmensergebnis aufgerechnet werden und so deine Steuerlast mindern.

Komplizierter ist die Anrechnung eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung. Da hier nur der Teil des Hausrats geltend gemacht werden soll, der für einen beruflich genutzten Raum aufgewendet wird, kannst du auch nur die Fläche des Arbeitszimmers anrechnen. Verfügt die Wohnung beispielsweise über eine Grundfläche von 90 Quadratmetern, von denen 15 das Arbeitszimmer einnimmt, so ist ein Sechstel der Prämien in der Steuererklärung aufzuführen. Dieser Anteil ist dann als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Um die Hausratversicherung als Werbungskosten absetzen zu können, erbringst du einen Zahlungsnachweis, beispielsweise über Kontoauszüge oder einen Beitragsnachweis der Versicherung. Auch die Berechnung des für die Steuer relevanten Anteils solltest du gleich vorlegen. So kann das Finanzamt schnell überblicken, ob die Eingabe korrekt ist, und du ersparst dir zeitaufwändige Nachfragen.

Dein Geschäftskonto für einfache Buchhaltung

Verwalte Ausgaben und vereinfache deine Buchhaltung – mit dem Holvi Geschäftskonto.

  • Belege speichern
  • USt und Gewinn in Echtzeit
  • Schnittstellen zu DATEV & lexoffice

Buchhaltung online

Holvi gibt es für diese Unternehmensformen:
Freiberufler*innen, Einzelunternehmen und Gewerbe (jeweils ohne Eintrag ins Handelsregister, keine GbRs);
GmbHs und UGs (auch in Gründung).

Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.