OHG – was ist das und wie gründest du sie?
Nicht jeder Gründer ist der geborene Einzelkämpfer – und das musst du auch gar nicht sein. Rechtsformen wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) erlauben dir, dein Unternehmen zusammen mit Gleichgesinnten ins Leben zu rufen. Damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen bei und nach der Gründung kommt, solltest du dich allerdings genau über die Gründungsvoraussetzungen und Besonderheiten der OHG informieren. In diesem Artikel erfährst du mehr über die Eigenheiten dieser Gesellschaftsform und welche Schritte zur Gründung notwendig sind.
Was genau ist eine offene Handelsgesellschaft?
Ganz allgemein betrachtet ist bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) die Rede von einer Personengesellschaft. Gekennzeichnet ist diese Gesellschaftsform dadurch, dass sich mindestens zwei Rechtsträger in einer Gesellschaft zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Im Fall der OHG bedeutet das konkret: Mindestens zwei Rechtssubjekte schließen sich zusammen, um unter dem Dach eines gemeinsamen Unternehmens ein Handelsgewerbe aufzubauen. Eine der wichtigsten Besonderheiten der OHG ist damit bereits benannt: Diese Gesellschaftsform richtet sich ausschließlich an Kaufleute und basiert daher auch nicht in erster Linie auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auf dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Einzelunternehmer oder Freiberufler ist sie nicht geeignet.
Rechtsstellung der OHG
Als Rechtsgrundlage der offenen Handelsgesellschaft gelten grundsätzlich die §§ 105-160 HGB sowie ergänzend die §§ 705-740 BGB. Der Zweck einer OHG besteht darin, gemeinschaftlich ein Handelsgewerbe zu betreiben. Genau diese Eigenschaft ist es, die zu einigen Besonderheiten im Hinblick auf die Rechtsstellung der offenen Handelsgesellschaft führt. Konkret gilt die OHG als:
- 1. rechtsfähige, aber nicht als juristische Person
- 2. Gesamthandsgemeinschaft
- 3. Kaufmann durch Rechtsform
1. Die offene Handelsgesellschaft in ihrer Ausprägung als Personengesellschaft ist keine juristische Person – aus praktischen Gründen hat sie der Gesetzgeber in § 124 HGB aber einer juristischen Person angenähert. Sie gilt damit als rechtsfähig, mit anderen Worten: Sie kann im Rechtsverkehr
- Eigentum und Grundstücke erwerben,
- Rechte einklagen,
- Rechte erwerben,
- Verbindlichkeiten eingehen und
- verklagt werden.
2. Gemeinschaft zur gesamten Hand oder Gesamthandsgemeinschaft bedeutet, dass die einzelnen Gesellschafter, in diesem Zusammenhang Gesamthänder genannt, nicht an einzelnen Gegenständen beteiligt sind. Vielmehr besitzt jeder Gesamthänder einen Teil am gesamten Sondervermögen des Unternehmens. Das hat zur Folge, dass kein Gesellschafter die alleinige Verfügungsberechtigung besitzt. In der Praxis bedeutet das, dass die Gesellschafter Rechtsgeschäfte stets gemeinschaftlich oder zumindest gegenüber den jeweils anderen Gesellschaftern durchführen müssen.
3. Dass es sich um einen Kaufmann aufgrund der Rechtsform handelt, ist in § 6 Abs. 1 HGB nachzulesen. Hier definiert der Gesetzgeber, dass die Vorschriften des HGB auf Handelsgesellschaften ebenso anzuwenden sind wie auf Einzelkaufleute. Damit einher gehen auch die Vorschriften zur Eintragung ins Handelsregister. Hier gilt: Per Definition handelt es sich bei der OHG bereits um einen Kaufmann. Der Handelsregistereintrag ist damit nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Kleingewerbliche Unternehmen müssen in jedem Fall einen Eintrag im Handelsregister vornehmen lassen, um als Kaufmann zu gelten.
Thema Unternehmensname bei der OHG
In Sachen Unternehmensname unterliegst du fast keinen Beschränkungen – du bist bei der Namenswahl weitgehend frei. Dir steht es damit offen, eine Personenfirma oder Sachfirma zu gründen, einen Fantasienamen zu wählen oder eine beliebige Buchstabenkombination. Beachten solltest du, dass dein Firmenname keine Rechte Dritter verletzt, sonst drohen gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen.
Haftest du und/oder andere Gesellschafter persönlich, muss die OHG nicht Teil des Firmennamens sein. Verpflichtet bist du lediglich, die Rechtsform im Namen kenntlich zu machen, wenn sämtliche OHG-Gesellschafter juristische Personen (beispielsweise eine GmbH) sind. Dazu nutzt du den Zusatz
- OHG,
- oHG oder
- Offene Handelsgesellschaft.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
OHG-Gesellschafter beteiligen sich am Unternehmen zum einen in finanzieller Form (zum Beispiel durch Einbringen von Kapital oder eines Grundstücks) und zum anderen in Form von Arbeit. Typisch für diese Gesellschaftsform ist, dass die Gesellschafter insbesondere aufgrund ihres persönlichen Engagements eng mit dem Unternehmen verbunden sind. Dieser Umstand entbindet sie jedoch nicht grundsätzlich von gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten.
Zu den Pflichten der OHG-Gesellschafter zählen unter anderem die Beitragspflicht und die Treuepflicht. Konkret bedeutet das: Jeder Gesellschafter muss etwas zur Entstehung und zum Wachsen des Unternehmens beitragen, sei es in Form von Kapital, Überlassung von Sachen und Rechten oder in Form von Arbeitskraft. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass jeder Gesellschafter auch zur Geschäftsführung verpflichtet ist, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes besagt.
Beachten solltest du zudem, dass zwischen den OHG-Gesellschaftern ein besonderes Treue- und Vertrauensverhältnis bestehen muss, damit die Zusammenarbeit auch langfristig von Erfolg gekrönt ist. Diese Pflicht schließt unter anderem auch ein Wettbewerbsverbot ein: Entscheidest du dich, gegen die Interessen deines Unternehmens auf eigene Rechnung in derselben Branche zu arbeiten oder dich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen, können dich die anderen Gesellschafter dafür in Regress nehmen.
Als Gesellschafter besitzt du grundsätzlich aber auch eine Reihe an Rechten, darunter
- das Entnahmerecht,
- die Geschäftsführungsbefugnis
- das Kontrollrecht und
- das Recht auf Gewinnbeteiligung.
Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt der Gesellschaftsvertrag. Hierüber liest du im folgenden Abschnitt.
Der Gesellschaftsvertrag einer OHG
Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur schriftlichen Abfassung einer solchen Vereinbarung und auch Formvorschriften gibt der Gesetzgeber nicht vor. Dennoch gilt es allgemein aus Gründen der Rechtssicherheit als ratsam, im Rahmen der Unternehmensgründung einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Entscheidest du dich mit deinen Mitstreitern dazu, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen, empfiehlt es sich, in jedem Fall die Angaben aufzuführen, die auch zur Anmeldung im Handelsregister abgefragt werden. Dazu zählen:
- Name, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter
- Firmenname und Unternehmenssitz
- Gesellschaftszweck
- Zeitpunkt der Gründung beziehungsweise der Geschäftsaufnahme
- Regelungen zur Vertretung nach innen und außen
Natürlich steht es dir frei, diese Angaben durch weitere Regelungen zu ergänzen. Festschreiben kann der Gesellschaftsvertrag zum Beispiel auch:
- besondere Mitwirkungspflichten
- die Vermögenszuordnung
- Regeln zu Beschlussfassung und Stimmrecht
- Regeln zur Übertragbarkeit von Anteilen
- Vereinbarungen zur Geschäftsführung
Wie sieht es mit der Haftung aus?
Gemäß § 124 HGB haftet die offene Handelsgesellschaft zunächst selbst für ihre Schulden mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Du solltest dir aber bewusst machen, dass darüber hinaus auch jeder Gesellschafter einzeln zur Haftung herangezogen werden kann. Jeder Gesellschafter haftet dabei
- auf das Ganze (Gesamtforderung gegen jeden Komplementär in voller Höhe),
- persönlich (mit Privatvermögen),
- primär (nachrangige Geltendmachung nicht möglich),
- solidarisch (für Verbindlichkeiten anderer Gesellschafter),
- unbeschränkt (nicht auf Einlagen begrenzt) und
- unmittelbar (sofort und ohne Nachschusspflicht).
Unbedingt beachten solltest du, dass Gesellschafter auch dann noch haftbar gemacht werden können, wenn sie bereits aus der OHG ausgeschieden sind – gemäß § 160 HGB bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden. Für neu eintretende OHG-Gesellschafter gilt gemäß § 130 HGB, dass diese auch für Verbindlichkeiten haften müssen, die bereits vor ihrem Eintritt entstanden sind.
Vermögen, Kosten und Steuern
Zu den größten Vorteilen der OHG zählt, dass die Gründung kein gesetzlich vorgeschriebenes Gründungskapital erfordert. Theoretisch ist es also möglich, dein Unternehmen ohne Rücklagen zu gründen. Praktisch ist das allerdings keine gute Idee – schließlich benötigst du für den Aufbau deiner Firma in der Regel Kapital, Sachwerte oder besondere Fähigkeiten sowie Rücklagen, um die ersten Monate gut zu überstehen und sämtliche Fixkosten wie Miete, Versicherungen und Gehälter stemmen zu können.
Welcher Gesellschafter was genau zur Gründung beiträgt und wer welchen Kapitalanteil hält, sollte Gegenstand des Gesellschaftsvertrags sein. Beachten solltest du das Prinzip des Gesamthandsvermögens: In einer OHG kann in der Regel nur gemeinschaftlich über die Verwendung von Gemeinschaftsvermögen entschieden werden. Mit anderen Worten: Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes besagt, kannst du nicht mehr allein und frei über deine Einlagen verfügen.
Gründungskosten der OHG
Entscheidest du dich dazu, die offene Handelsgesellschaft nicht ins Handelsregister eintragen zu lassen, kostet dich die Gründung deines Unternehmens lediglich einen Gewerbeschein. Da der Registereintrag in einigen Fällen allerdings verpflichtend ist und ansonsten zumindest als sehr empfehlenswert gilt, solltest du mit etwas höheren Gründungskosten kalkulieren.
Da der Eintrag ins Handelsregister beim zuständigen Registergericht erfolgt und eine notarielle Beurkundung erfordert, fallen dafür sowohl Gerichts- als auch Notarkosten an. Die genaue Höhe der Gebühren ist der geltenden Handelsregistergebührenverordnung zu entnehmen, die Notargebühren regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz. Grundsätzlich gibt es keine einheitlichen Gebühren. Die mit der Gründung verbundenen Kosten variieren nach
- Anzahl der Gesellschafter,
- Art der eingebrachten Werte (zum Beispiel Sachwerte, Grundstücke, Immobilien) und
- Standort.
Im Schnitt ist mit Gründungskosten von 200 bis 600 Euro zu rechnen.
Regelmäßige Kosten nach der OHG-Gründung
Nach der eigentlichen Gründung kommen weiterhin in regelmäßigen Abständen Kosten auf dich zu. Kalkulieren musst du zum Beispiel mit deinen monatlichen Fixkosten, die Posten wie Miete, Nebenkosten, Einkaufskosten und gegebenenfalls Personalkosten umfassen. Daneben fallen vor allem für die Buchführung regelmäßig Kosten an. Aus einem einfachen Grund: Eine OHG unterliegt aufgrund ihres Status als Kaufmann besonderen Buchführungspflichten, die sowohl zeitaufwändig als auch kostenintensiver als eine einfache Buchführung sind. Besonders hervorzuheben sind die Kosten für die jährliche Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), die ein Steuerberater gemäß der entsprechenden Gebührenordnung in Rechnung stellt.
Übrigens: Sobald eine Änderung am Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden soll, ist auch das stets mit Kosten verbunden. Wechselt zum Beispiel ein Gesellschafter, fallen für die notwendigen Änderungen am Gesellschaftsvertrag in der Regel um die 150-200 Euro an Notarkosten an.
Steuerliche Pflichten der OHG
Wie bereits erwähnt, geht der kaufmännischen Status der offenen Handelsgesellschaft mit besonderen buchhalterischen Pflichten einher. So schreibt § 238 HGB die formelle Buchführungspflicht vor, die durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ergänzt wird. Mit anderen Worten: Eine einfache Buchführung reicht nicht mehr aus, du musst eine doppelte Buchführung nachweisen. Sämtliche Unterlagen musst du mindestens 10 Jahre lang aufbewahren. Darüber hinaus bist du verpflichtet, jährlich eine (Handels-)Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) vorzulegen.
Zu den jährlichen steuerlichen Pflichten gesellen sich die monatlichen beziehungsweise quartalsweisen Verantwortungen. Die gute Nachricht: Eine Körperschaftssteuer musst du nicht entrichten. Dafür ist die Gesellschaft verpflichtet, Gewerbe- und Umsatzsteuer abzuführen. Die Gewerbesteuer ist einmal pro Quartal fällig und basiert auf dem Gewinn der OHG. Die Umsatzsteuer muss im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für das Unternehmen entrichtet werden und kann durch Vorsteuerabzug gemindert werden. Die entsprechende Voranmeldung kann monatlich oder quartalsweise erfolgen. In jedem Fall muss am Ende des Geschäftsjahres eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung folgen.
Damit nicht genug – jeder Gesellschafter ist zusätzlich für die Zahlung von Einkommensteuer verantwortlich. Dieser Verpflichtung musst du individuell nachkommen, sprich: Auf Basis einer Einkommensschätzung zahlst du zunächst monatlich Einkommensteuer. Die jährliche Einkommensteuererklärung dient dazu, eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurückzuholen.
Voraussetzungen für die OHG-Gründung
Die Voraussetzungen zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft hängen eng mit der Definition und dem Zweck einer OHG zusammen. Zu den wichtigsten Gründungsvoraussetzungen zählen
- die Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern,
- unter dem Dach eines gemeinsamen Unternehmens,
- zum Zweck, ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Daneben solltest du aber auch noch ganz praktische Voraussetzungen erfüllen, um ins Geschäftsleben starten zu können. So benötigst du außerdem
- einen Firmennamen,
- einen Gesellschaftsvertrag,
- Startkapital, ausreichend für mindestens sechs Monate,
- einen Gewerbeschein und
- ein Geschäftskonto.
Gibt es eine Pflicht zur OHG-Gründung?
Selbst wenn du gar nicht beabsichtigst, eine OHG zu gründen, kannst du unter bestimmten Umständen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu gezwungen sein. Ausschlaggebend dafür ist die Frage, ob dein Unternehmen eine „kaufmännische Betriebsführung“ erforderlich macht. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und muss immer im Einzelfall abgewogen werden. Der Entscheidung zugrunde liegen Faktoren wie
- die Anzahl der Mitarbeiter,
- die Anzahl der Filialen,
- die Größe der Geschäftsräume,
- die Höhe von Umsatz und Rücklagen,
- der Umfang von Krediten sowie
- der Umfang von Leistungen, Produkten und Geschäftsvorgängen.
Im Allgemeinen geht man von Folgendem aus: Weist ein Unternehmen (zum Beispiel eine GbR) einen Jahresumsatz von mindestens 250.000 Euro aus und beschäftigt mehr als 5 Mitarbeiter, muss ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen und das Unternehmen wandelt sich zur OHG. Zur OHG wird dein Unternehmen auch, wenn du als Einzelunternehmer (zum Beispiel als Einzelkaufmann) gestartet bist und nun ein neuer Geschäftspartner einsteigt. Achte darauf, den Eintrag ins Handelsregister schnellstmöglich vornehmen zu lassen – du machst dich sonst strafbar, es drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
OHG gründen in 3 Schritten
Im Prinzip ist die Gründung einer OHG so einfach, dass es nur ein Gründungsstadium gibt: Mit dem Eintrag ins Handelsregister besteht das Unternehmen. Bei genauerer Betrachtung kann man jedoch drei Abschnitte der Gründung identifizieren, die aufeinander aufbauen:
1. Vorbereitung: Der Gesellschaftsvertrag
In dieser Phase geht es darum, alle Gründungsvoraussetzungen zu identifizieren und zu erfüllen. Benötigst du noch eine Zusatzqualifizierung? Besitzt du ausreichend Gründungskapital? Bist du dir mit deinem Geschäftspartner in allen Punkten einig? Für den Gesellschaftsvertrag benötigst du übrigens nicht zwingend einen Anwalt, du kannst auch Musterverträge der HWK oder IHK nutzen.
2. Registrierung: Eintrag ins Handelsregister
Schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, gründen sie zunächst formal eine GbR. Zur OHG wird euer Unternehmen erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Der Eintrag muss notariell beglaubigt werden und kann nur am zuständigen Registergericht (meist das Amtsgericht) erfolgen.
3. Gewerbe anmelden und weitere Anmeldungen
Nach der eigentlichen Registrierung musst du dein Unternehmen an weiteren Stellen ordnungsgemäß anmelden, so zum Beispiel beim Finanzamt, wo du eine Steuernummer beantragen musst. Beim Gewerbeamt erhältst du den Gewerbeschein – eine zwingende Voraussetzung zum Betreiben eines Handelsgewerbes. Auch bei der IHK beziehungsweise HWK meldest du dich nun an. Planst du, Mitarbeiter zu beschäftigen, musst du dich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und deine Mitarbeiter anmelden.
Über Holvi
2011 haben wir Holvi mit einer einfachen Mission gegründet: Finanzen für Selbstständige einfach zu machen. Schon über 200.000 Freelancer*innen und kleine Unternehmen nutzen Holvi als Geschäftskonto, zum Rechnungen schreiben und für eine einfache Buchhaltung.
Bietet Holvi ein Geschäftskonto für OHGs an?
Leider nicht. Holvi kannst du nur als Einzelunternehmer*in ohne Handelsregistereintrag oder mit einer GmbH oder UG nutzen. Mehr erfährst du auf unserer Seite zum Online-Geschäftskonto.
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