Wie und wo trägst du das Krankengeld richtig in der Steuererklärung ein?

Damit das Finanzamt deinen persönlichen Steuersatz und damit die Steuern richtig berechnen kann, musst du neben deinem normalen Gehalt, das du von deinem Arbeitgeber beziehst, sonstige steuerpflichtige Einkünfte und steuerfreie Einnahmen, auch sogenannte Lohnersatzleistungen – zu denen das Krankengeld zählt – in der Steuererklärung angeben. In diesem Artikel erfährst du, dass es auch für die Leistungen aus deiner Krankenkasse bestimmte Zeilen gibt, damit das Finanzamt diese Lohnersatzleistung sofort findet.

Wann und wie lange erhältst du Krankengeld?

Wenn du krank bist und von deinem Arzt das Attest bekommst, erhältst du in den ersten sechs Wochen den vollen Lohn von deinem Arbeitgeber. Bist du längere Zeit krank, springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt dir das sogenannte Krankengeld bis maximal 72 Wochen. Dieses ist geringer, da es nicht dein ganzes bisheriges Einkommen ersetzt und zudem brutto ist, da von diesem Betrag trotzdem noch die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Nach diesen 72 Wochen wird geprüft, ob du überhaupt noch arbeiten kannst oder du nicht schon Anspruch auf eine Rente, die sogenannte Erwerbsunfähigkeitsrente hast.

Über diese Lohnersatzleistung erhält das Finanzamt für die Steuern eine Bescheinigung von der Krankenkasse über das gezahlte Krankengeld.

Wo trägst du die erhaltene Leistung ein?

Die Krankengeldzahlungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass für die Steuern alle anderen Einkünfte sowie sämtliche Lohnersatzleistungen als normales Einkommen angesehen werden und dann auf dieses zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden ist. Dazu zählt zum Beispiel auch das Arbeitslosengeld-I.

Wenn du Arbeitnehmer bist, musst die Anlage-N der Steuererklärung abgeben. Hier trägst du alle Angaben aus deiner Lohnsteuerbescheinigung ein. Auf der ersten Seite in die Zeile 27 trägst du den Betrag des Krankengeldes ein. Hier stehen auch alle anderen Entgeltersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, denn für diese gilt ein besonderer Steuersatz.

Wenn du die Anlage-N nicht abgeben musst, weil du zum Beispiel nicht abhängig beschäftigt bist, musst du in deiner Steuererklärung im Mantelbogen auf Seite 4 in der Zeile 91 alle Einkommensersatzleistungen, die das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit dem Progressionsvorbehalt unterliegen, eintragen. Dazu zählt zum Beispiel das Arbeitslosengeld. Hier erkennt das Finanzamt ebenfalls sofort, um welche Leistungen es sich handelt, ob sie der Einkommensteuer unterliegen und welche Werbungskosten zugerechnet werden können.

Gibt es steuerfreie Leistungen, die nicht unter den Progressionsvorbehalt fallen?

Ja, die gibt es. Diese werden in der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht erfasst, für sie gibt es keine Werbungskosten und das Finanzamt errechnet dann auch keinen höheren Steuersatz. Hierzu zählen:

  • Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialhilfe
  • Arbeitslosengeld-II oder Hartz-IV
  • Arbeitslosengeld aus dem Ausland
  • Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung
  • Wintergeld als Zuschuss oder Mehraufwand
  • Wehrsold beim freiwilligen Wehrdienst
  • Taschengeld bei den Jugendfreiwilligendiensten
  • Gründungszuschuss für Existenzgründer
  • Pflegeunterstützungsgeld

All diese Leistungen werden in der Steuererklärung nicht berücksichtigt, brauchen also auch gar nicht eingetragen zu werden.

Wo trägst du dein Krankentagegeld aus deiner privaten Krankenversicherung ein?

Es steht dir frei, dich zusätzlich oder ab einem bestimmten Einkommen privat krankenversichern zu lassen. Hier kannst du zu einem gewissen Zeitpunkt ein Krankentagegeld erhalten, um den fehlenden Betrag zu deinem normalen Einkommen zu verringern. Du kannst als Arbeitnehmer selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt diese Zahlung erfolgen soll. Meistens beginnt die Auszahlung jedoch ebenfalls nach den sechs Wochen. Wie oben beschrieben ist dieses Geld aus der Krankenversicherung steuerfrei, unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und muss somit auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Fazit

Egal, wie und wie lange du dein Krankengeld beziehst, gibt es einige Stellen in der Steuererklärung, an denen du diese Einkommensersatzleistung eintragen kannst. Von der Krankenkasse erhältst du einen Bescheid über die ausgezahlte Höhe und welche Beiträge für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Diesen Beitrag kannst du ganz einfach in deine Steuererklärung übernehmen.

Wenn du sonst noch Fragen zum Krankengeld und zur Steuererklärung hast, kannst du dich bei ELSTER zum Beispiel für den kostenlosen Newsletter registrieren und somit immer aktuelle Tipps zur Einkommensteuer und Einkommensteuererklärung erhalten.

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