Kleingewerbe steuerfrei: Freibeträge & Grenzen 2026
Ob ein Kleingewerbe steuerfrei bleibt, hängt von der jeweiligen Steuerart, den gesetzlichen Freibeträgen und vom Gewinn ab. Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuerpflicht, während für Einkommensteuer und Gewerbesteuer eigene Freibeträge gelten.
Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Es ist keine eigene Rechtsform, sondern beschreibt die Größe und Struktur eines Gewerbebetriebs.
Selbstständige führen ein Kleingewerbe häufig als Einzelunternehmen, bei mehreren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Gegensatz zu einem Handelsgewerbe, das ebenfalls keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, unterliegt ein Kleingewerbe keinen handelsrechtlichen Pflichten wie der doppelten Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Das bringt praktische Erleichterungen im Geschäftsalltag:
- kein vorgeschriebenes Startkapital
- in der Regel keine Pflicht zur Bilanzierung, sondern Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
- einfache Gewerbeanmeldung
Die steuerliche Buchführungspflicht greift erst, wenn ein Kleingewerbe bestimmte Schwellenwerte überschreitet, etwa die Umsatzgrenze von 800.000 € oder die Gewinngrenze von 80.000 € pro Jahr (Stand: 2026).
Beispiele für Kleingewerbe sind:
- IT-Dienstleistungen
- kleine Onlineshops für Kleidung oder selbstgemachte Produkte
- Nachhilfe oder Betreuungsangebote
- Fenster- und Gebäudereinigung
- Event-Planung für Hochzeiten, Jubiläen oder Firmenfeiern
- Kreative Dienstleistungen wie Texten, Grafik oder Social-Media-Betreuung
Welche Steuern fallen bei einem Kleingewerbe an?
Für ein Kleingewerbe können je nach Umsatz, Gewinn und Situation verschiedene Steuerarten anfallen. Zu den wichtigsten Steuerarten gehören die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer. Weitere Steuern können beispielsweise bei Mitarbeiter*innen (Lohnsteuer) oder betrieblichen Immobilien (zum Beispiel Grund- und Grunderwerbsteuer) hinzukommen.
- Einkommensteuer: Sie fällt auf den Gewinn des Kleingewerbes an (Einnahmen minus Betriebsausgaben).
- Umsatzsteuer: Sie fällt an, wenn das Kleingewerbe nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent, in bestimmten Fällen gelten 7 Prozent.
- Gewerbesteuer: Diese kommunale Steuer kann auf den Gewerbeertrag anfallen. Die Höhe hängt unter anderem vom Hebesatz (ein festgelegter Prozentsatz) der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ab.
- Lohnsteuer: Beschäftigt das Kleingewerbe Mitarbeiter*innen, behält es die Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab.
- Grund- und Grunderwerbsteuer: Bei betrieblichen Immobilien können zusätzlich die laufende Grundsteuer oder bei einem Grundstückskauf einmalig die Grunderwerbsteuer anfallen.
Wann ist ein Kleingewerbe steuerfrei?
Ein Kleingewerbe ist nicht automatisch steuerfrei. Je nach Steuerart gelten jedoch eigene Freibeträge und Befreiungsmöglichkeiten. Die Freibeträge und Grenzen für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gelten unabhängig voneinander.
Welcher Freibetrag gilt bei der Einkommensteuer im Kleingewerbe?
Für die Einkommensteuer bei einem Kleingewerbe gilt im Jahr 2026 der steuerfreie Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 € für Alleinstehende und 24.696 € für zusammenveranlagte Partner (Stand: 2026). Der Gesetzgeber passt den Grundfreibetrag regelmäßig an, um das steuerliche Existenzminimum zu sichern. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb dieses Betrags, fällt keine Einkommensteuer an. Nur der Teil des Einkommens, der über dem Grundfreibetrag liegt, wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert.
Gut zu wissen: Für die Einkommensteuer zählt der Gewinn aus dem Kleingewerbe, nicht der gesamte Umsatz. Deshalb ist es wichtig, die Einnahmen und Ausgaben zu dokumentieren und Belege vollständig aufzubewahren. Mit einem digitalen Geschäftskonto lassen sich Rechnungen und Ausgaben einfacher verwalten. Das Holvi Geschäftskonto für Kleingewerbe erfasst Belege automatisch, ordnet sie den richtigen Ausgaben zu und bereitet die Buchhaltung für die Steuererklärung vor.
Was zählt zum versteuernden Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen umfasst die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte einer Person, abzüglich Entlastungsbeträgen, Pauschalen und Freibeträgen. Das Finanzamt berechnet das zu versteuernde Einkommen und ermittelt daraus die Einkommensteuer.
Dazu zählen beispielsweise Einkünfte aus:
- nichtselbstständiger Arbeit (zum Beispiel Gehalt aus einer Anstellung)
- Gewerbebetrieb (zum Beispiel Gewinn aus einem Kleingewerbe)
- selbstständiger Arbeit
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen
- Land- und Forstwirtschaft
- sonstigen Einkünften
Gut zu wissen: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht der Gewinn. Der Gewinn ist lediglich eine Zwischenstufe (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Nach der Gewinnermittlung zieht das Finanzamt weitere Ausgaben ab, wie zum Beispiel
- Sonderausgaben,
- außergewöhnliche Belastungen oder
- Verluste aus den Vorjahren.
Welcher Freibetrag gilt für die Gewerbesteuer?
Für die Gewerbesteuer beim Kleingewerbe gilt ein Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag pro Kalenderjahr (Stand: 2026). Erst wenn der Gewerbeertrag diese Grenze überschreitet, fällt Gewerbesteuer auf den darüber liegenden Betrag an.
Rechenbeispiel: Gewerbesteuer für ein Kleingewerbe in Berlin
Angenommen, ein Kleingewerbe erzielt im Jahr 2026 einen Gewerbeertrag von 30.000 € und hat seinen Betriebssitz in Berlin. Der Gewerbesteuer-Hebesatz der Stadt liegt bei 410 %. Auf Basis der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus folgende Berechnung (vereinfacht dargestellt):
| Wert | Betrag |
| Gewerbeertrag | 30.000 € |
| Freibetrag | − 24.500 € |
| Steuerpflichtiger Gewerbeertrag | 5.500 € |
| Steuermesszahl (bundesweit) | × 3,5 % |
| Steuermessbetrag | 192,50 € |
| Hebesatz Berlin | × 410 % |
| Gewerbesteuer | 789,25 € |
Bei einem Gewerbeertrag von 30.000 € in Berlin beträgt die tatsächliche Gewerbesteuer 789,25 €.
Kleinunternehmerregelung 2026: Welcher Freibetrag gilt für die Umsatzsteuer beim Kleingewerbe?
Für die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt beim Kleingewerbe im Jahr 2026 eine gesetzliche Umsatzgrenze von 25.000 € im Vorjahr sowie von maximal 100.000 € im laufenden Kalenderjahr (Stand: 2026). Grundsätzlich unterliegen gewerbliche Umsätze der Umsatzsteuerpflicht. Auf Wunsch besteht die Möglichkeit, sich über die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG von dieser Pflicht zu befreien.
Gut zu wissen: Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss auf der Rechnung ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG enthalten sein. Das Weglassen der Umsatzsteuer reicht allein nicht aus. Typische Formulierungen sind:
- „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
- „Als Kleinunternehmen im Sinne des § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“
Vorteile der Kleinunternehmerregelung:
- In der Regel entfällt die regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Bei Geschäften im Inland ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erforderlich.
- Preisvorteil für Privatkund*innen (B2C), da keine Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen wird.
Nachteile der Kleinunternehmerregelung:
- Das Finanzamt erstattet die Vorsteuer auf Betriebsausgaben, beispielsweise für Laptops, Software oder Büromaterial, nicht. Dafür kann die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden, wodurch sich idealerweise der steuerpflichtige Gewinn mindert.
- Für Geschäftskund*innen kann die fehlende Umsatzsteuer auf der Rechnung ein Nachteil sein, da für sie kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Ob Kleinunternehmerregelung oder freiwillige Regelbesteuerung: Die Buchhaltungsfunktion von Holvi erfasst die gezahlte Vorsteuer aus Ausgabe sowie die eingenommene Umsatzsteuer aus Rechnungen. Zudem bereitet sie die Daten für die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt vor. Auf Wunsch lässt sich die Kleinunternehmerregelung einfach im Konto hinterlegen.
Lässt sich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Kleingewerbetreibende können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich stattdessen für die reguläre Umsatzsteuerpflicht entscheiden (Optionserklärung). Die Erklärung erfolgt formlos gegenüber dem Finanzamt und bindet mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung (Stand: 2026). Die Regelbesteuerung kann sich besonders bei hohen Betriebsausgaben lohnen, um die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern.
Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist möglich. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr die Schwelle von 25.000 € nicht überschritten hat und der prognostizierte Umsatz im laufenden Jahr maximal 100.000 € beträgt (Stand: 2026).
Was passiert, wenn ein Kleingewerbe die Freibeträge überschreitet?
Überschreitet der Gewinn beim Kleingewerbe die Freibeträge, wird bei der Einkommensteuer nur der übersteigende Betrag mit dem Grenzsteuersatz besteuert. Dieser Satz gibt an, mit wie viel Prozent jeder zusätzlich verdiente Euro individuell besteuert wird. Je höher das Gesamteinkommen ist, desto höher ist auch dieser Prozentsatz.
Bei der Gewerbesteuer kann das Finanzamt zudem vierteljährliche Vorauszahlungen festlegen. Bei der Umsatzsteuer endet die Kleinunternehmerregelung ab dem Überschreiten der Umsatzgrenze. Ab dann müssen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
Ist ein Kleingewerbe im Nebenerwerb steuerfrei?
Ein Kleingewerbe im Nebenerwerb ist nicht automatisch steuerfrei. Grundsätzlich fallen bei einem Kleingewerbe im Nebenerwerb die gleichen Steuern an wie bei einem hauptberuflichen Kleingewerbe. Das Finanzamt rechnet den Gewinn aus dem Nebenerwerb mit anderen Einkünften zusammen, beispielsweise aus einem Angestelltenverhältnis, um das gesamte zu versteuernde Einkommen für die Einkommensteuer zu ermitteln. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer hängen dagegen ausschließlich von den Umsatz- und Gewinnsummen des Kleingewerbes ab, unabhängig von der Festanstellung.
Gut zu wissen: Der Grundfreibetrag von 12.348 € (Stand: 2026) ist bei einem Bruttojahresgehalt in der Regel schon durch den Haupterwerb ausgeschöpft. Der Gewinn aus dem Kleingewerbe profitiert deshalb nicht mehr vom eigenen Grundfreibetrag und wird stattdessen schon ab dem ersten Euro mit dem Grenzsteuersatz besteuert.
Rechenbeispiel: Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer verdient 50.000 € Bruttojahresgehalt und erzielt zusätzlich 5.000 € Gewinn aus einem Kleingewerbe im Nebenerwerb. Der Gewinn aus dem Nebengewerbe wird bei der Einkommensteuer mit den übrigen Einkünften berücksichtigt und gemeinsam versteuert.
Was können Kleingewerbe von der Steuer absetzen?
Kleingewerbe können viele geschäftliche Ausgaben von der Steuer absetzen. Dadurch sinkt der Gewinn, auf den das Finanzamt Steuern berechnet. Die Kosten dürfen nicht privat veranlasst sein und müssen grundsätzlich durch Belege nachgewiesen werden können. Betriebsausgaben sind beispielsweise (Stand: 2026):
- Arbeitsmittel wie Laptop, Werkzeug oder Fachliteratur
- Software-Abonnements, etwa für eine Buchhaltungssoftware oder zur Rechnungsstellung
- Fahrtkosten zu Kund*innen oder Geschäftsterminen
- Miete für Büro- oder Werkstattflächen
- Kontoführungsgebühren für ein Geschäftskonto
Exkurs: Wie funktioniert die Buchhaltung für Kleingewerbe?
Die Buchhaltung für ein Kleingewerbe ist meist einfacher als bei größeren Unternehmen. In vielen Fällen reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Dabei werden die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Gewinn, der später für die Steuerberechnung relevant ist.
Für den Alltag bedeutet das vor allem:
- Einnahmen und Ausgaben regelmäßig erfassen: Jede geschäftliche Zahlung gehört dokumentiert und einem passenden Beleg zugeordnet.
- Belege aufbewahren: Rechnungen und Quittungen müssen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen acht Jahre lang aufbewahrt werden.
- Geschäftliche und private Zahlungen trennen: Ein separates Geschäftskonto kann dabei helfen, den Überblick zu behalten und die Buchhaltung einfacher zu machen.
Wie ein Steuerbüro helfen kann, das Kleingewerbe steuerfrei zu halten
Selbst wenn die Steuererklärung beim Kleingewerbe vereinfacht ist, kann sich die Suche nach einer Steuerberatung lohnen. Eine Kanzlei behält Änderungen im Steuerrecht im Blick und hilft dabei, Buchführungs- und Steuerpflichten korrekt zu erfüllen. Das spart Zeit und schafft Freiraum für den Geschäftsalltag.
Allgemeine Fragen zum Thema Kleingewerbe steuerfrei führen
Muss ein steuerfreies Kleingewerbe eine Steuererklärung einreichen?
Ja, auch ein Kleingewerbe muss grundsätzlich eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Der Begriff „steuerfrei“ bezieht sich meist auf die Umsatzsteuer durch die Kleinunternehmerregelung. Der Gewinn aus dem Gewerbe muss trotzdem ermittelt und in der Steuererklärung angegeben werden. Folgende Unterlagen sind für die Steuererklärung eines Kleingewerbes in der Regel erforderlich:
- Einkommensteuererklärung mit Angaben zu Einnahmen und Ausgaben
- Anlage EÜR zur Ermittlung des Gewinns
- Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Umsatzsteuererklärung, die bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung meist entfällt
Die Übermittlung erfolgt digital über ELSTER oder eine kompatible Steuersoftware. Die Abgabefrist endet in der Regel am 31. Juli des Folgejahres. Wird die Steuererklärung von einer Steuerkanzlei oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Wie wirkt sich ein Kleingewerbe auf die Krankenversicherung aus?
Die Auswirkungen eines Kleingewerbes auf die Krankenversicherung hängen davon ab, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Bei einem Nebengewerbe bleibt die gesetzliche Krankenversicherung über den Hauptjob in der Regel bestehen. Entscheidend sind unter anderem Arbeitszeit und Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Wird das Kleingewerbe hauptberuflich betrieben, prüft die Krankenkasse die Beitragspflicht anhand der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit.
Wie wird ein Kleingewerbe angemeldet?
Ein Kleingewerbe wird beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet. Je nach Bundesland ist die Anmeldung auch online möglich. Nach der Kleingewerbeanmeldung übermittelt das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, über den unter anderem Angaben zur Kleinunternehmerregelung gemacht werden können.
Müssen Rentner*innen mit einem Kleingewerbe Steuern zahlen?
Ja, auch im Ruhestand fallen Steuern auf die Einkünfte aus einem Kleingewerbe an, sobald das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Das Finanzamt addiert die gesetzliche Rente mit dem Gewinn aus dem Kleingewerbe. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € für Alleinstehende und 24.696 € für zusammenveranlagte Partner, kann Einkommensteuer anfallen (Stand: 2026). Die Regeln für Umsatz- und Gewerbesteuer gelten unabhängig davon auch für Rentner*innen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Kleingewerbe und einem Kleinunternehmen?
Ein Kleingewerbe beschreibt die gewerbe- und handelsrechtliche Einordnung eines Gewerbebetriebs. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Buchführung und eine mögliche Eintragung ins Handelsregister. Ein Kleinunternehmen nutzt dagegen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Sie regelt, ob Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Obwohl es einen Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmen gibt, gilt folgendes: Ein Kleingewerbe kann ein Kleinunternehmen sein und ein Kleinunternehmen kann ein Kleingewerbe sein.
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