GmbH-Stammkapital: Alles zur Höhe und Einzahlung

Da die Haftung einer GmbH auf das Stammkapital beschränkt ist, gehört sie zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Jedoch hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gläubiger die Mindesthöhe des Kapitals festgelegt. In diesem Artikel erfährst du, was ein Stammkapital überhaupt ist und wie hoch dieses bei einer GmbH mindestens sein muss. Ebenso wird hier erklärt, zu welchem Zeitpunkt die Einlage durch dich zu erbringen ist und in welcher Form dies geschehen kann.

Was ist das Stammkapital?

Das Stammkapital einer GmbH sind die Einlagen, die in die GmbH eingebracht wurde. Sie dienen als Sicherheit für Gläubiger und Geschäftspartner. Es wird beispielsweise im Falle einer Insolvenz zur Begleichung der bestehenden Forderungen an die Gläubiger ausgezahlt. Die Haftung in der GmbH ist auf das Stammkapital begrenzt. Der Vorteil: Eine über das Stammkapital hinausgehende, persönliche Haftung mit privatem Vermögen gibt es bis auf Ausnahmefälle nicht.

Das Mindestkapital einer GmbH

Bei der Gründung einer GmbH musst du einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag fertigen. In diesem muss unter anderem die Höhe des Stammkapitals sowie die Höhe der Stammeinlagen festgelegt werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG müssen im Gesellschaftsvertrag mindestens 25.000 Euro Stammkapital festgelegt werden.

Bei mehreren Beteiligten könntet ihr im Sinne der Vertragsfreiheit den Wert der einzelnen Einlagen jedes Gesellschafters frei bestimmen. Als Stammeinlage wird der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am gesamten Stammkapital bezeichnet. Soweit du der*die einzige Gesellschafter*in bist, musst du das gesamte Kapital aufbringen.

Damit eine im Rahmen der GmbH-Gründung zwingend erforderliche Eintragung im Handelsregister erfolgen kann, müssen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens 12.500 Euro, also die Hälfte des Mindest-Stammkapitals, eingezahlt worden sein. Hierbei musst du beachten, dass jede*r Gesellschafter*in mindestens ein Viertel des auf ihn entfallenden Anteils einzuzahlen hat. Bringt ein*e Gesellschafter*in nur Sacheinlagen ein, so müssen diese im Zeitpunkt der Eintragung vollständig an die GmbH übertragen worden sein.

Wie wird das Stammkapital eingebracht?

Alle Gesellschafter*innen können das Stammkapital in Form von Bareinlagen und Sacheinlagen leisten.

Bareinlagen sind alle Geldmittel, die entweder tatsächlich bar oder per Überweisung an die GmbH übertragen werden. Als Sachmittel kommen unter anderem infrage:

  • Gegenstände, die für das Unternehmen genutzt werden, bspw. ein Fahrzeug
  • Nutzungsrechte an Gegenständen
  • Forderungen – bspw. gegenüber Kunden
  • Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden
  • ein anderes Unternehmen

Alle Mittel müssen der GmbH zur freien Verfügung gestellt werden. Sie dürfen also nicht mit Rechten Dritter belastet sein. Nach der Eintragung ins Handelsregister muss die Gesellschaft vollständig über die Verwendung der Einlagen entscheiden können. So können die Mittel von ihr für betriebliche Zwecke, etwa den Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung, verwendet werden.

Für die Einzahlung des Stammkapitals ist ein GmbH-Geschäftskonto erforderlich. Onlinekonten bieten den Vorteil, dass kein Banktermin für die Einzahlung des Stammkapitals nötig ist.

Wann müssen die Einlagen geleistet werden?

Um die GmbH anmelden zu können, müssen Sacheinlagen und die eingezahlten Bareinlagen die Hälfte des Mindestkapitals, also 12.500 €, erreichen.

Die restlichen Einlagen können auch später geleistet werden, was allerdings Haftungsrisiken birgt.

Darf das Mindeststammkapital später unterschritten werden?

Solange eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit ausführt, darf das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital nicht unterschritten werden. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögens darf gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG nicht von dir entnommen oder an die anderen Gesellschafter*innen ausgezahlt werden. In § 31 Abs. 1 GmbHG ist festgelegt, dass du entsprechende Zahlungen gegenüber der Gesellschaft zu erstattet hättest.

Gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG ist durch den*die Geschäftsführer*in der GmbH unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, falls mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die Gesellschafterversammlung ist ein Zusammentreffen aller Gesellschafter*innen. Hierbei werden sie von dem*der Geschäftsführer*in über den aktuellen Stand der GmbH informiert. Während der Versammlung treffen die Gesellschafter*innen Beschlüsse über die weitere Vorgehensweise. Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Geschäftsführer*innen gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Insolvenzantrag stellen.

Verletzt du als Geschäftsführer*in deine oben genannten Pflichten, kann sich deine Haftung auf dein privates Vermögen erweitern. Du kannst dich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Haftung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Gibt es alternative Rechtsformen mit geringerem Stammkapital?

Wenn du Existenzgründer*in bist, bietet sich dir die Möglichkeit, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Regelungen hierzu findest du in § 5a GmbHG. Diese Unterform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zeichnet sich dadurch aus, dass du das Stammkapital von 25.000 Euro deutlich unterschreiten darfst. Da durch den Gesetzgeber kein Mindestwert vorgeschrieben ist, kann deine Einlage 1 Euro betragen.

Bei der Gründung der UG musst du die Kapitaleinlage in voller Höhe in bar leisten. Der Firmenname der Gesellschaften muss zum Schutz der Gläubiger den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen. Wegen der geringen Einlagenhöhe wird eine UG umgangssprachlich als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bezeichnet.

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