Wie funktioniert die Gewinnermittlung für Selbstständige?

Alle Unternehmer*nnen interessiert eine Frage ganz besonders: Wie viel Gewinn habe ich erwirtschaftet? Vom Gesetzgeber werden unterschiedliche Wege vorgeschrieben, in welcher Form du deine Gewinnermittlung aufstellen musst. Dies ist vor allem abhängig von deiner Unternehmensform. In diesem Artikel erfährst du, wofür die Gewinnermittlung benötigt wird und welche Varianten es gibt.

Welche Formen der Gewinnermittlung gibt es?

Das Finanzamt akzeptiert als Nachweis des Jahresgewinns zwei verschieden Arten der Gewinnermittlung:

Vereinfacht gesagt werden bei beiden Arten die Betriebsausgaben und die Betriebseinnahmen eines festgelegten Zeitraums ermittelt und einander gegenübergestellt. Das Ergebnis ist der Gewinn des Unternehmens in der betreffenden Periode.

Wann und von wem muss der Gewinn ermittelt werden?

Grundsätzlich sind alle, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, verpflichtet, eine Erklärung zum eigenen Gewinn zu machen. In den meisten Fällen wird eine solche Erklärung einmal pro Jahr vom Finanzamt gefordert. Oft dient das Kalenderjahr als Bemessungszeitraum, in einigen Fällen ist auch ein abweichendes oder verkürztes Wirtschaftsjahr möglich. Von der Pflicht zur Ermittlung des Betriebsgewinns sind also alle natürlichen Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit – vom Freiberufler über Land- und Forstwirte bis hin zu Kaufleuten – betroffen. Darüber hinaus müssen auch juristische Personen den Betriebsgewinn ermitteln. Juristische Personen sind Gesellschaften, wie die GmbH oder eine AG. Als Geschäftsführer einer solchen Personen- oder Kapitalgesellschaft bist du dafür zuständig, dass die Gewinnermittlung rechtzeitig und korrekt erstellt wird.

EÜR oder GuV – wie musst du deine Gewinne ermitteln?

Wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Gewinnermittlung anfertigen muss, wird vom Gesetzgeber genau festgelegt.

EÜR für kleinere Unternehmen

Die EÜR ist eine vereinfachte Variante, die für kleinere Unternehmen vorgesehen ist. Die Regeln für die EÜR werden in § 4 Abs. 3 des EStG festgelegt. Dort steht, dass Steuerpflichtige, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen und keinen Abschluss machen, ihren Gewinn über die EÜR feststellen dürfen. Sie ist eine simple Gegenüberstellung aller Betriebsausgaben und aller Betriebseinnahmen eines Jahres. Das wird auch als einfache Buchführung bezeichnet. Eine einfache Excel-Vorlage, in der du alle Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen einträgst, reicht aus. Ebenfalls existieren keine komplexen Mechanismen wie Abschreibungen oder ein Betriebsvermögen. Einige Ausgaben und Einnahmen werden dennoch gesondert vermerkt. Hierzu zählt beispielsweise die private Kfz-Nutzung.

Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer in der EÜR ebenfalls unterschiedlich bewertet werden kann. Wenn du keine Umsatzsteuer ausweist, dann handelt es sich bei der Steuer, die du im Zusammenhang mit Rechnungen bezahlt hast, um ganz normale Betriebsausgaben. Wenn du hingegen Umsatzsteuer ausweist und auch Vorsteuer abziehst, dann ist die Steuer ein durchlaufender Posten. Vorsteuererstattungen vom Finanzamt werden in der EÜR als Betriebseinnahme verbucht, gezahlte Umsatzsteuer hingegen weiterhin als Betriebsausgabe.

GuV bei Buchführungspflicht

Wer jedoch der Buchführungspflicht unterliegt, muss eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufstellen. Dies gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die mehr als 60.000 Euro Gewinn oder 600.000 Euro Umsatz innerhalb eines Jahres erzielt haben. Für Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe gelten unter Umständen abweichende Regelungen. Die GuV ist wesentlich komplexer und neben der Bilanz ein Teil des Jahresabschlusses. Die Betriebsausgaben wie auch die Betriebseinnahmen werden in Klassen unterteilt und gesondert aufgelistet. Aus diesem Grund geht die GuV mit der Buchführungspflicht (auch doppelte Buchführung genannt) einher, da diese nur mithilfe von genauen Daten erstellt werden kann.

In welcher Form wird die Gewinnermittlung dem Finanzamt mitgeteilt?

Es gibt unterschiedliche Vorschriften, wie die Gewinnermittlung dem Finanzamt übermittelt werden muss. Kleinunternehmer, die eine EÜR erstellen, fallen unter das EStG. In diesem Fall wird der Gewinn zusammen mit der persönlichen Steuererklärung in der Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung angegeben. Für Selbstständige gilt mittlerweile, dass die Steuererklärung auf elektronischem Weg übermittelt werden muss. Dies ist in § 60 Abs. 4 EStDV geregelt.

Größere Unternehmen und Kapitalgesellschaften weisen den Gewinn nicht über eine Steuererklärung, sondern mittels einer Bilanz nach. Diese ist Teil des Jahresabschlusses. Somit ergeben sich die gesetzlichen Regelungen nicht nach dem EStG, sondern dem HGB. Die Frist für die Abgabe des Jahresabschlusses und somit auch der Gewinnermittlung liegt, je nach Bilanzsumme, Umsatz und Anzahl der Arbeitnehmer, zwischen drei und sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres.

Dein Geschäftskonto für einfache Buchhaltung

Verwalte Ausgaben und vereinfache deine Buchhaltung – mit dem Holvi Geschäftskonto.

  • Belege speichern
  • USt und Gewinn in Echtzeit
  • Schnittstellen zu DATEV & lexoffice

Buchhaltung online

Holvi gibt es für diese Unternehmensformen:
Freiberufler*innen, Einzelunternehmen und Gewerbe (jeweils ohne Eintrag ins Handelsregister, keine GbRs);
GmbHs und UGs (auch in Gründung).

Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.