Was ist eine GbR?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den beliebtesten Rechtsformen für Gründerinnen und Gründer in Deutschland. Sie kann sich für zwei oder mehr Personen eignen, die ein gemeinsames Projekt oder Unternehmen realisieren möchten.
Dennoch sollten Gründer*innen im Einzelfall genau abwägen, ob eine GbR zum eigenen Vorhaben passt oder ob eine andere Rechtsform besser geeignet ist. Dieser Artikel erklärt, welche Vor- und Nachteile die GbR hat, wie die Gründung funktioniert und worauf bei der Haftung zu achten ist.
Was ist eine GbR einfach erklärt?
Hinter der Abkürzung GbR verbirgt sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen, zum Beispiel ein gemeinsames Projekt. Die GbR gehört zur Rechtsform der Personengesellschaften. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die §§ 705–740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), daher wird die GbR auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.
Typische Beispiele für die Rechtsform GbR sind:
- Zusammenschlüsse von Selbstständigen: Texter*innen und Designer*innen schließen sich für gemeinsame Kundenprojekte zusammen.
- Freie Berufe (Praxis- oder Arbeitsgemeinschaft): Mehrere Therapeut*innen oder Ärzt*innen schließen sich zu einer Praxisgemeinschaft zusammen, um sich Räume und Geräte zu teilen.
- Handwerkskooperationen: Zwei Handwerker*innen bieten ihre Gewerke gemeinsam auf dem Markt an.
- Gemeinsame Start-ups: Gründer*innen testen ihre Geschäftsidee ohne Startkapital.
- Zusammenschluss von Einzelhändler*innen: Zwei oder mehr Personen eröffnen zusammen ein kleines Pop-up-Geschäft oder ein Café.
- Nebenerwerb: Der Betrieb wird im Nebenerwerb geführt und von mehreren Personen parallel zu ihrer jeweiligen Haupttätigkeit geleitet.
- Immobilien-GbR: Mehrere Personen erwerben und verwalten gemeinsam eine oder mehrere Immobilien.
Selbst informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften oder Musikkapellen fallen unter den Begriff GbR.
Welche Formen der GbR gibt es?
Seit der MoPeG-Reform im Jahr 2024 unterscheidet das deutsche Recht zwischen drei GbR-Formen, je nachdem, wie die Gesellschaft nach außen auftritt. Das Kürzel MoPeG steht für das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, das das GbR-Recht zum 1. Januar 2024 grundlegend erneuert hat.
Die rechtsfähige Außen-GbR: Nimmt die Personengesellschaft aktiv am Rechtsverkehr teil, besitzt sie Rechtsfähigkeit. Sie kann unter eigenem Namen Verträge abschließen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
Die nicht rechtsfähige Innen-GbR: Die Innen-GbR dient rein internen Absprachen, wie es beispielsweise bei privaten Tippgemeinschaften (Personen, die gemeinsam Geld für Glücksspiele wie Lotto oder Sportwetten einzahlen) der Fall ist. Sie tritt nicht aktiv am Markt auf und schließt keine Verträge mit Dritten ab.
Die eingetragene GbR (eGbR): 2024 wurde mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die eingetragene GbR eingeführt. Der wesentliche Unterschied ist, dass die eGbR in ein Gesellschaftsregister eingetragen wird und die Rechtsfähigkeit nachprüfbar ist. Der Vorteil: Die Eintragung schafft Vertrauen bei Banken und Geschäftspartner*innen. Weitere Unterschiede betreffen die Gründung, den Firmennamen und die Besteuerung.
Gut zu wissen: Die Eintragung als eGbR ist grundsätzlich freiwillig. In der Praxis wird sie jedoch faktisch zur Pflicht, bevor die GbR Rechte an Objekten erwerben oder ändern darf, die in anderen Registern (wie dem Grundbuch) geführt werden. Das ist zum Beispiel beim Kauf einer Immobilie oder bei Beteiligungen an anderen Unternehmen (wie einer GmbH) der Fall.
Wie entsteht eine GbR?
Für die Gründung einer GbR gibt es keine Formvorschriften: Weder ein Mindestkapital noch ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sind erforderlich. Theoretisch reicht sogar eine mündliche Absprache oder ein Handschlag. Oft entsteht sie sogar unbemerkt, etwa wenn zwei Personen ein gemeinsames Projekt starten, ohne sich der rechtlichen Konsequenz bewusst zu sein.
Gut zu wissen: In der Praxis empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher GbR-Gesellschaftsvertrag, um wichtige Details rechtlich und schriftlich festzuhalten. Ohne eigenen Vertrag gilt automatisch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das selten zu den Realitäten eines modernen Gründerteams passt.
GbR gründen: So geht’s
Kaum eine Gesellschaftsform lässt sich so schnell und einfach gründen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem das Projekt feststeht, folgen die formellen Schritte. Der Weg zur GbR umfasst in der Regel die folgenden Stationen:
- Zusammenschluss: Mindestens zwei Personen gründen und verfolgen ein gemeinsames Ziel.
- Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Ein GbR-Vertrag kann wichtige Punkte wie die Gewinn- und Verlustverteilung, Stimmrechte sowie das Vorgehen bei einem späteren Ausstieg von Mitgliedern regeln.
- GbR anmelden: Sobald der Zweck der GbR gewerblich ist, ist eine Gewerbeanmeldung beim lokalen Gewerbeamt erforderlich. Jede*r Gesellschafter*in füllt ein eigenes Anmeldeformular aus und vermerkt auf dem Formular den Namen der gemeinsamen GbR (Freiberufler*innen überspringen diesen Schritt.). Nach der Bearbeitung stellt das Amt die entsprechenden Gewerbescheine aus.
- GbR beim Finanzamt anmelden: Über das Online-Portal ELSTER wird der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt. Im Anschluss teilt das Finanzamt der GbR eine eigene Steuernummer zu, die für die Rechnungsstellung erforderlich ist.
- Geschäftskonto eröffnen (optional): Um die geschäftlichen Transaktionen von den privaten Finanzen zu trennen, kann ein gemeinsames Geschäftskonto hilfreich sein. Das GbR-Geschäftskonto von Holvi erleichtert zusätzlich die Buchhaltung und schafft Überblick über alle Teamausgaben.
- GbR im Gesellschaftsregister eintragen (optional): Die Eintragung als eGbR ist grundsätzlich freiwillig. Beim Erwerb von Immobilien oder Anteilen an einer GmbH wird sie notwendig.
- IHK oder HWK anmelden (optional): Je nach Branche erfolgt die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer (HWK) oder der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Ausnahme für freie Berufe: Wenn sich beispielsweise zwei Fotograf*innen, Designer*innen oder Journalist*innen zusammenschließen, gründen sie eine sogenannte Freiberufler-GbR. In diesem Fall entfällt der Weg zum Gewerbeamt komplett. Die Anmeldung erfolgt direkt und formlos beim Finanzamt.
Checkliste: Was gehört in den GbR-Gesellschaftsvertrag?
- Persönliche Angaben zu allen Gesellschafter*innen (Name, Geburtsdatum, Anschrift, gegebenenfalls Beruf),
- Name und Sitz des Unternehmens,
- Zweck der Gesellschaft und
- Angaben zu Geschäftsführung und Außenvertretung.
Ergänzt werden können diese Angaben unter anderem durch Regelungen
- zur Haftung
- zu Rechten und Pflichten (zum Beispiel Kontrollrecht, Treuepflicht)
- zu Tätigkeitsvergütungen
- zur Entnahme und Übertragung von Anteilen sowie zu Nachschusspflichten
- zur Gewinn- und Verlustverteilung
- zum Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters und damit verbundenen Abfindungen sowie Nachfolgeregelungen.
Vorlagen und Musterverträge gibt es beispielsweise bei Gründungszentren, Gründungsberatern oder bei der IHK: Vertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)
Wie hoch sind die Gründungskosten bei einer GbR?
Einer der größten Vorteile der GbR besteht darin, dass sie sich ohne gesetzlich vorgeschriebenes Startkapital gründen lässt. Theoretisch kann die Arbeit sofort beginnen, ohne sich Gedanken über Stammeinlagen oder Unternehmensanteile zu machen.
In der Praxis lohnt sich dennoch ein finanzielles Polster, etwa für
- Arbeits- und Verbrauchsmittel, zum Beispiel Papier oder Büromaterialien
- die Anmietung von Räumen
- Nebenkosten für Geschäftsräume
- Zahlungen an Mitarbeiter*innen, Lieferant*innen und Vertriebspartner*innen
- Investitionen in Werbung und Marketing
und nicht zuletzt für die eigenen Lebenshaltungskosten inklusive Sozialversicherungen. Vor allem zu Beginn eines Unternehmens fallen erhöhte Investitionskosten an, etwa für Erstanschaffungen, Versicherungen, Konten, Genehmigungen oder Weiterbildungen.
Handelt es sich um ein Gewerbe, fallen zudem Kosten für die Anmeldung an. Das zuständige Gewerbeamt verlangt je nach Gemeinde in der Regel eine Gebühr zwischen 15 und 60 € pro Gesellschafter*in (Freiberufler*innen sind davon befreit). Für die Registrierung als eingetragene GbR (eGbR) kommen zusätzlich Notar- und Registergebühren von insgesamt etwa 100 bis 300 € hinzu.
Namen der GbR – was ist erlaubt?
Der Firmenname der GbR hängt davon ab, ob sich die Gesellschafter*innen für eine klassische GbR oder eGbR entscheiden:
- Die klassische GbR: Da die GbR keine eigene Firma im rechtlichen Sinne ist, muss der Firmenname einer GbR die Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter*innen enthalten, zum Beispiel „Max Müller & Anna Schmidt GbR”. Ein Branchenzusatz ist erlaubt, etwa „Müller & Schmidt GbR – Webdesign”, solange die Klarnamen im Fokus stehen. Für Marketing-Aktivitäten, beispielsweise ein Ladenschild oder ein Website-Logo, ist eine freie Geschäftsbezeichnung möglich.
- Die eingetragene GbR (eGbR): Die eGbR bietet bei der Namensfindung deutlich mehr Freiheit. Fantasienamen oder Sachnamen sind erlaubt, beispielsweise „Pixel Pioneers eGbR”. Der Name darf dabei nicht irreführend sein und muss den offiziellen Zusatz eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts tragen.
Für wen eignet sich die Rechtsform der GbR?
Die GbR eignet sich beispielsweise für:
- Zwei Handwerker*innen, die gemeinsam einen Kundenstamm aufbauen.
- Eine Gruppe von Freiberufler*innen, die sich ein Büro teilt.
- Gründungsteams, die ohne langwierige bürokratische Prozesse ein gemeinsames Projekt realisieren möchten.
Vor allem unter Freiberufler*innen ist sie eine beliebte Lösung.
Welche Alternativen zur GbR gibt es?
Sobald kapitalintensive Investitionen anstehen oder das Geschäftsmodell hohe Haftungsrisiken birgt, ist die GbR aufgrund der unbeschränkten Privatvermögenshaftung meist nicht mehr die optimale Wahl.
Zudem greift bei starkem Wachstum eine gesetzliche Grenze: Tritt die GbR als Händler auf oder führt sie ein Geschäft kaufmännisch, wandelt sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft, kurz OHG. In der Praxis haben sich dafür Richtwerte von Gerichten und den Industrie- und Handelskammern (IHKs) ab 250.000 € Jahresumsatz oder ab fünf Mitarbeiter*innen etabliert. Eine OHG unterliegt dem Handelsgesetzbuch (HGB) und ist verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung durchzuführen und Jahresabschlüsse zu erstellen. Folgende Alternativen zur GbR kommen infrage:
- Die Partnergesellschaft: Die PartG ist eine Alternative für Freiberufler*innen wie Ärzt*innen, Anwält*innen oder Architekt*innen, die sich zusammenschließen möchten, ohne ein Gewerbe anzumelden. Unterschiede gibt es in der Haftung: Die einzelnen Partner*innen haften nur bei Aufträgen, an denen sie selbst beteiligt waren. Bei der Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die persönliche Haftung ganz ausgeschlossen. Stattdessen wird eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die die Haftung übernimmt.
- Das Einzelunternehmen: Wenn sich Pläne ändern und eine Gründung im Team nicht mehr optimal erscheint, bietet die Einzelgründung maximale Entscheidungsfreiheit ohne vertragliche Abstimmungsprozesse.
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Eine UG kombiniert vollen Haftungsschutz mit geringem Startkapital ab 1 € und kann sich für Teams wie Einzelgründer*innen gleichermaßen eignen.
- Gemeinschaft mit beschränkter Haftung: Eine GmbH bietet umfassenden Schutz des Privatvermögens und gilt bei Banken sowie Großkund*innen als besonders seriös, setzt jedoch ein Mindestkapital von 25.000 € voraus.
Wer führt die Geschäfte und entscheidet in der GbR?
Das Grundprinzip lautet: Alle oder keiner. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt das Prinzip der Gesamtvertretung. Das bedeutet vor allem, dass sämtliche Entscheidungen einvernehmlich mit allen Gesellschafter*innen getroffen werden.
Diese Regelung eignet sich für kleine, eng abgestimmte Teams, wird bei wachsender Gesellschafterzahl oder häufigen operativen Entscheidungen jedoch schnell umständlich. Um im Geschäftsalltag agil zu bleiben, bietet der Gesellschaftsvertrag Raum für maßgeschneiderte Regeln, etwa:
- Einzelgeschäftsführung, bei der eine oder mehrere Personen allein handlungsbefugt sind,
- Mehrheitsentscheidungen anstelle von Einstimmigkeit und
- Ressortaufteilung, bei der einzelne Gesellschafter*innen für bestimmte Bereiche zuständig sind.
Gut zu wissen: Bei einer GbR gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Das bedeutet, dass nur die Gesellschafter*innen selbst Geschäfte führen dürfen. Ein externer, angestellter Fremdgeschäftsführer, wie er etwa bei einer GmbH üblich ist, ist bei der GbR gesetzlich nicht zulässig.
Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter*innen
Mit dem Zusammenschluss zu einer GbR entstehen für alle Beteiligten sowohl Rechte als auch Pflichten, festgelegt im Gesetz und ergänzbar im Gesellschaftsvertrag. Zu den Pflichten zählen beispielsweise die
- Beitragspflicht (Pflicht zur Erbringung von Beiträgen, etwa in Form von Kapital, Überlassung von Sachen/Rechten oder Arbeit)
- Pflicht zur Haftung für Pflichtverletzungen (Schadenersatzpflicht)
- Treuepflicht (besonderes Treue- und Vertrauensverhältnis inklusive Wettbewerbsverbot).
Dem gegenüber steht eine ganze Reihe von Rechten, etwa das:
- Kontrollrecht
- Recht zur Geschäftsführung (wenn nicht anders vereinbart)
- Recht auf Gewinnbeteiligung
- Recht zur Mitwirkung an der Beschlussfassung.
Wer haftet bei der GbR?
Bei der GbR haften alle Gesellschafter*innen unbegrenzt nach außen. In der Praxis bedeutet das:
- Unbeschränkte Haftung: Für Verbindlichkeiten der GbR haften alle Gesellschafter*innen unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Gläubiger*innen können sich wahlweise an die GbR selbst oder direkt an einzelne Gesellschafter*innen wenden, unabhängig davon, wer die jeweilige Verbindlichkeit tatsächlich verursacht hat.
- Nachhaftung: Wer aus der GbR austritt, haftet für bereits bestehende Verbindlichkeiten grundsätzlich noch bis zu fünf Jahre weiter.
Haftung bei Eintritt in GbR: Neue Gesellschafter*innen haften auch für Altverbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt entstanden sind.
Wie lässt sich die Haftung in der GbR begrenzen?
Vollständig ausschließen lässt sich die persönliche Haftung bei der GbR nicht. Wer von vornherein eine Haftungsbeschränkung anstrebt, ist mit einer GmbH oder UG in der Regel besser aufgestellt. Dennoch lässt sich das Haftungsrisiko begrenzen:
Haftpflichtversicherung für die GbR
Eine Betriebshaftpflichtversicherung stellt die Eigentümer der GbR von Forderungen frei, die geschädigte Dritte geltend machen könnten. Darunter zählen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Die Versicherung kann das Privatvermögen der Gesellschafter*innen schützen, indem sie berechtigte Schadensersatzforderungen übernimmt. Für Branchen mit hohen Haftungsrisiken (wie IT, Beratung oder Handwerk) ist diese Versicherung vor dem ersten Kundenkontakt empfehlenswert.
GbR-Gesellschaftsvermögen aufbauen
Seit der MoPeG-Reform gehört das Gesellschaftsvermögen der GbR, zu dem Einlagen, Arbeitsmittel oder Honorare zählen, rechtlich der GbR als eigenständige Gesellschaft. Ein Gesellschaftsvermögen kann das Privatvermögen der Gesellschafter*innen im Schadensfall indirekt schützen, da Gläubiger*innen zunächst das Vermögen der Gesellschaft heranziehen. Die unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter*innen bleibt davon jedoch rechtlich unberührt. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich verbindliche Regelungen zum Kapital der GbR festhalten.
Vertragliche Haftungsbeschränkungen
In individuellen Verträgen mit Kund*innen oder Lieferant*innen lässt sich die Haftung oft auf einen bestimmten Höchstbetrag oder auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzen. Das gilt nur im Außenverhältnis gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern, jedoch nicht gegenüber dem Staat (zum Beispiel dem Finanzamt).
Wie funktioniert die Buchhaltung bei der GbR?
Eine GbR ist nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, eine einfache Buchführung reicht aus. Eine Steuerberatung ist empfehlenswert, doch mit etwas Grundkenntnissen können GbR-Gründer*innen die Buchführung auch selbst mit einem Buchhaltungsprogramm erledigen.
In den meisten Fällen reicht für die Gewinnermittlung eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG aus. Dabei werden die tatsächlichen Betriebseinnahmen den tatsächlichen Betriebsausgaben innerhalb eines Kalenderjahres gegenübergestellt. Eine Bilanzierungspflicht und Pflicht zur doppelten Buchführung entsteht nach dem Steuerrecht (§ 141 AO) erst, sobald das Unternehmen stark wächst und bestimmte wirtschaftliche Schwellenwerte überschreitet. Das ist der Fall bei (Stand: 2026):
- Einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 €, oder
- einem Jahresgewinn von mehr als 80.000 €
in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Gute Nachrichten für Freiberufler*innen: Haben sich in der GbR ausschließlich Angehörige Freier Berufe (zum Beispiel Ärzt*innen, Journalist*innen oder Architekt*innen) zusammengeschlossen, gilt diese Grenze nicht. Freiberufler-GbRs dürfen ihre Gewinne unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns dauerhaft über die einfache EÜR ermitteln. Freiberufler*innen sind per Gesetz keine Kaufleute.
Gut zu wissen: Ein Geschäftskonto mit Buchhaltungsfunktionen spart viel Zeit und Papierkram.
Welche steuerlichen Pflichten hat eine GbR?
Für die GbR gilt das Transparenzprinzip. Demnach ist zwischen der Gesellschaft und der Gesellschafter*innen zu differenzieren: Die Gesellschaft selbst zahlt weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Stattdessen ermittelt die GbR am Jahresende den steuerlichen Gesamtgewinn und teilt ihn rechnerisch auf die Gesellschafter*innen auf. Die Steuererklärung einer GbR teilt sich in folgende Bereiche auf:
- Einkommensteuer: Jede*r Gesellschafter*in versteuert den eigenen Anteil am GbR-Gewinn in der privaten Einkommensteuererklärung, zum jeweils persönlichen Steuersatz.
- Gewerbesteuer: Sie fällt nur bei gewerblicher Tätigkeit an, freiberufliche GbRs bleiben befreit. Zusätzlich steht für die Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag (Gewerbeertrag) von 24.500 € zu (Stand: 2026). Nur der Gewinn, der darüber liegt, unterliegt der Gewerbesteuer.
- Umsatzsteuer: Die GbR weist grundsätzlich Umsatzsteuer auf Rechnungen aus und führt sie ans Finanzamt ab. Bleibt der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr unter 100.000 €, gilt stattdessen die Kleinunternehmerregelung und die GbR bleibt umsatzsteuerfrei (Stand: 2026).
Sofern die Kleinunternehmerregelung nicht greift, reicht die GbR im laufenden Betrieb regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, meist vierteljährlich oder monatlich und elektronisch über ELSTER.
Vorteile und Nachteile einer GbR im Überblick
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts punktet vor allem durch ihre unkomplizierte Struktur und den schnellen Start. Demgegenüber stehen Herausforderungen, die über die private Haftung hinausgehen. Die Vorteile und Nachteile der GbR im Überblick:
Vorteile |
Nachteile |
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- Eigene Zahlungskarten für Gesellschafter*innen
- Übersicht zur Umsatzsteuer & zum Gewinn
- Zeit bei der Buchhaltung sparen
Häufig gestellte Fragen zur GbR
Was ist eine Familien-GbR, Immobilien-GbR oder Ehegatten-GbR?
Neben dem klassischen operativen Betrieb wird die GbR häufig für strukturelle Zwecke genutzt:
- Eine Familien-GbR bündelt und verwaltet Familienvermögen, etwa Wertpapiere oder Barvermögen, und dient häufig dazu, die Erbschaftsteuer durch schrittweise Anteilsübertragungen an Kinder zu senken.
- Eine Immobilien-GbR entsteht gezielt für den Kauf, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien, da sie Rechte an Grundstücken hält. Sie unterliegt seit 2024 dem faktischen Zwang zur Eintragung als eGbR im Gesellschaftsregister.
- Eine Ehegatten-GbR nutzen Ehepartner*innen häufig, um gemeinsame wirtschaftliche Vorhaben, etwa den Bau eines Mietshauses, rechtlich klar zu strukturieren.
Müssen Gesellschafter*innen vor der GbR-Gründung bereits ein Einzelgewerbe besitzen?
Nein. Vorab braucht es keine eigenständigen Einzelunternehmen oder Einzelgewerbe. Die Gesellschafter*innen melden die GbR als ein neues, eigenständiges und gemeinsames Unternehmen beim Gewerbeamt an. Auf dem Anmeldeformular tragen die Gesellschafter*innen sich parallel als solche ein, und die GbR erhält eine einzige, gemeinsame Gewerbesteuernummer.
Wie flexibel ist die GbR bei personellen Veränderungen?
Durch die MoPeG-Reform ist die GbR bei personellen Veränderungen deutlich flexibler geworden. Nach altem Recht führte das Ausscheiden einer Person automatisch zur Auflösung der gesamten Gesellschaft. Seit 2024 gilt der umgekehrte gesetzliche Regelfall: Scheidet ein*e Gesellschafter*in aus, etwa durch Kündigung, Austritt oder Tod, bleibt die GbR unter den verbleibenden Gesellschafter*innen bestehen (Fortbestands-Leitbild). Verschiebungen von Arbeitszeiten oder Kapazitäten im Team lassen sich flexibel über eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags regeln. Beim Ausscheiden besteht zudem ein gesetzlicher Anspruch auf eine wertgemäße Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen.
Gibt es ein Gehalt für GbR-Gesellschafter*innen?
Nein, ein klassisches Gehalt wie bei Angestellten gibt es bei der GbR nicht. Gesellschafter*innen entnehmen Geld aus dem laufenden Gewinn der Gesellschaft, meist in vertraglich vereinbarter Höhe oder nach Bedarf. Diese Entnahmen sind kein Arbeitslohn, sondern eine Verteilung des Gewinns.
Welche Unterschiede bestehen zur OHG, UG und GmbH?
Die GbR unterscheidet sich vor allem in Haftung, Kapitalbedarf und Rechtsgrundlage von den anderen Rechtsformen:
- Die OHG ist die nächste Verwandte der GbR und haftet ebenfalls unbeschränkt und persönlich mit dem Privatvermögen aller Gesellschafter*innen. Sobald die GbR ein Handelsgewerbe betreibt, wird sie automatisch zur OHG und unterliegt dann dem Handelsgesetzbuch (HGB) statt dem BGB. Gesellschafter*innen einer OHG gelten demzufolge rechtlich als Kaufleute. Sie sind gesetzlich zur Eintragung im Handelsregister und zur doppelten Buchführung inklusive einer jährlichen Bilanz verpflichtet. Eine einfache EÜR ist nicht mehr zulässig.
- Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt bleibt und das Privatvermögen geschützt ist. Die Gründung erfolgt notariell und das Startkapital beginnt bei 1 €. Dafür besteht von Anfang an Bilanzierungspflicht.
- Die GmbH ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und notarieller Gründung, verlangt jedoch ein Mindestkapital von 25.000 €.
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Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.