Was gehört in den Gesellschaftsvertrag?

Ob Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH oder Aktiengesellschaft – ohne schriftliche Vereinbarungen solltest du keine Firma gründen. Oft verträgt man sich am Anfang gut, verteilt die Aufgaben klar und ist sich über die Gewinnverteilung einig. Doch im Laufe der Jahre kann sich vieles ändern – dann sind klare Regelungen zwischen den Beteiligten wichtig. Ein Streit zwischen den Anteilseignern eines Unternehmens gefährdet langfristig den Erfolg. Erfahre hier, worauf es beim Gesellschaftsvertrag zu achten gilt.

Wofür benötigen die Beteiligten einen Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist wie die Verfassung der Gesellschaft. Sie regelt alle grundlegenden Beziehungen der Gesellschafter untereinander. Ohne solch einen Vertrag kann deine Firma nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen. Er beinhaltet die Rechte aller Beteiligten, enthält aber auch individuelle Regelungen zu ihren Pflichten. So organisiert er das Innenverhältnis der Gesellschafter, regelt also, wie sie miteinander agieren. Mit den enthaltenen Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen wirkt er sich aber auch auf das Außenverhältnis aus.

Diese Unterschiede gibt es zwischen Gesellschaftsverträgen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Es wird unterschieden zwischen dem Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften. Erfahre im Folgenden, wie diese sich voneinander unterscheiden.

Der Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (zum Beispiel die GmbH und Co. KG) gehören in Deutschland zu den Personengesellschaften. Für sie ist ein schriftlicher Vertrag bei Gesellschaftsgründung nicht vorgeschrieben. Hier kann er sogar stillschweigend oder konkludent (also durch die vorgenommenen Handlungen) zustande kommen. Zu empfehlen ist diese Vorgehensweise allerdings nicht. Werden die Vereinbarungen schriftlich aufgesetzt, reicht die Unterzeichnung durch alle Gesellschafter aus. In notarieller Form brauchen sie nicht vorzuliegen, sodass du keinen Termin beim Notar vereinbaren musst. Rechtliche Basis für die Personengesellschaften bildet das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Handelsgesetzbuch.

Der Gesellschaftsvertrag bei Kapitalgesellschaften

Für den GmbH-Gesellschaftsvertrag oder den einer Aktiengesellschaft (AG), um nur die wichtigsten der Kapitalgesellschaften zu nennen, gibt es Vorschriften. Diese musst du einhalten, sonst ist der Gründungsvertrag nichtig. Außerdem musst du die Vereinbarungen einem Notar vorlegen, damit er sie beglaubigt.

Das gilt auch für den UG-Gesellschaftsvertrag. Die Vorschriften für die vertraglichen Vereinbarungen findest du im Handelsgesetzbuch, im GmbH-Gesetz sowie im Aktiengesetz.

Gibt es Unterschiede zwischen einer Satzung und dem Gesellschaftsvertrag?

Oft wird der Gesellschaftsvertrag auch als Satzung bezeichnet. Rechtliche Unterschiede gibt es jedoch nicht. Für Personengesellschaften ist der Begriff „Gesellschaftsvertrag“ typisch. Bei Unternehmen, die als GmbH oder Aktiengesellschaften gegründet werden, deutet der Name „Satzung“ darauf hin, dass es sich um rechtlich verbindliche Vereinbarungen handelt, die auch notariell geschlossen wurden.

Wer setzt den Vertrag auf?

Bereits mit Gründung der Personen- oder Kapitalgesellschaft sollten alle wichtigen Details zwischen dir und deinen Mitgesellschaftern besprochen sein. Wollt ihr eine Kapitalgesellschaft gründen oder das Unternehmen beim Handelsregister anmelden? Dann muss eine schriftliche Version vom Gesellschaftsvertrag bereits ausgearbeitet sein, wenn ihr zum Notar geht. Eine ausführliche Beratung gibt es nämlich von ihm nicht mehr.

Vorschriften über die genaue Form des Gründungsvertrages gibt es nicht. Einfache Muster gibt es im Internet, oft sogar kostenfrei. Auch die Industrie- und Handelskammern oder die zuständigen Handwerkskammern stellen Informationen dazu bereit. Lasst ihr euch als Existenzgründer coachen, so bietet auch der Berater Unterstützung an. Wenn ihr aber mehrere Gesellschafter seid und es unterschiedliche Haftungs- oder Verteilungsvereinbarungen gibt, empfiehlt sich eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder bei einem rechtlich versierten Steuerberater. Kommt es zur notariellen Beurkundung, wird der Vertrag noch einmal allen Beteiligten vorgelesen.

Wer muss den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen?

Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Jede natürliche Person muss den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen. Dazu muss sie volljährig und geschäftsfähig sein. Bei der notariellen Beurkundung überzeugt sich der Notar vorab, ob das zutrifft. Für juristische Personen sind die Vertreter der Gesellschaft zur Unterschrift berechtigt. Zu solchen juristischen Personen zählt die GmbH in einer GmbH & Co. KG. In einer Offenen Handelsgesellschaft kann aber auch ein Gesellschafter bereits eine Gesellschaft sein. Im Vertrag muss dann genau vermerkt werden, wer diese Gesellschaften vertreten darf. Zur Prüfung der rechtlichen Verhältnisse wird auch ein aktueller Handelsregisterauszug der beteiligten Firmen abgefragt.

Wird der Gesellschaftsvertrag irgendwo veröffentlicht?

Ein abgeschlossener Gesellschaftsvertrag wird in der Regel nur den Beteiligten selbst zur Verfügung gestellt. Mit der Anmeldung im Handelsregister werden nur solche Sachverhalte veröffentlicht, die fremde Dritte interessieren. Dazu zählen

  • der Gesellschaftssitz
  • die Vertretung der Unternehmung
  • die beteiligten Gesellschafter
  • die Beträge, bis zu deren Höhe sie haften (beziehungsweise die Höhe des Stammkapitals).

Es ist jedoch üblich, dass sich finanzierende Kreditinstitute oder andere Investoren und Gläubiger den Gesellschaftsvertrag vorlegen lassen, bevor sie Darlehen auszahlen oder vertragliche Beziehungen mit hohem Volumen eingehen.

Welche Mindestangaben sind vorgeschrieben?

Eine Pflicht zur Aufstellung des Gesellschaftsvertrags gibt es nur bei Kapitalgesellschaften. Die folgenden Abschnitte verraten dir, was zum Mindestinhalt bei der AG- oder GmbH-Gründung zählt.

Der Name und die Firmierung

Hier darfst du kreativ sein. Denke jedoch daran, welche Wirkung der Name des Unternehmens auf Kunden und Geschäftspartner hat. Suche nach einem seriösen Namen, der deine Firmenphilosophie verdeutlicht. Die Angabe der Rechtsform der Gesellschaft ist allerdings Pflicht.

Die Gesellschafter

Alle natürlichen und juristischen Personen werden namentlich aufgeführt. Bei juristischen Personen musst du außerdem angeben, wer sie rechtlich vertritt.

Der Sitz des Unternehmens

Als Gesellschaftssitz wird der Ort ausgewählt, an dem die Entscheidungen über die geschäftlichen Abläufe getroffen werden. In der Regel ist das dort, wo der Geschäftsführer arbeitet. Der Sitz des Unternehmens hat Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer, denn jede Kommune darf den betreffenden Hebesatz selbst festlegen. Außerdem beeinflusst der Sitz, welches Finanzamt zuständig ist.

Der Gesellschaftszweck

Mit welchem gemeinsamen Zweck gründen die Beteiligten das Unternehmen? Hier sollte eine sehr kurze Beschreibung der Geschäftsidee folgen. Diese benötigst du noch öfter, zum Beispiel bei der Anmeldung des Gewerbes.

Das Kapital der Gesellschaftsbeteiligten

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss in der GmbH-Satzung die Höhe des Stammkapitals genannt werden, denn nur bis zu dessen Höhe haftet diese Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindesthöhe von 25.000 Euro, allerdings musst du diese nicht voll einzahlen. Aktiengesellschaften müssen die Anzahl und den Wert der Aktien bekanntgeben, Kommanditgesellschaften die Höhe der Kommanditeinlagen.

Welche Punkte gehören außerdem in den Vertrag?

Neben den Mindestangaben erhält der Gesellschaftsvertrag viele individuelle Regelungen, die die Personen- oder Kapitalgesellschaft an sich, aber auch die einzelnen Gesellschafter betreffen. Dazu gehören die folgenden Angaben.

Der Gründungszeitpunkt

Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft wird nicht automatisch mit der Gründung aktiv, sondern erst mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit. Allein mit der GmbH-Gründung ist es also nicht getan. Die Unternehmung lebt erst, wenn sie Räume anmietet, Gespräche mit Lieferanten und Kunden führt, Vertragsbeziehungen verhandelt, Bewerbergespräche führt. Alternativer Startpunkt wäre die Eintragung ins Handelsregister. Steuerlich musst du mit Beginn der Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Achte darauf, dass du erst danach auch Umsätze tätigst oder Rechnungen auf die Firma ausstellen lässt. Zieht sich die Gründung einer GmbH länger hin, kannst du zwar loslegen, solltest aber mit dem Zusatz „Gmbh i.G.“ – also „GmbH in Gründung“ deine Geschäftspartner darauf hinweisen. Da hier die Haftung beschränkt ist, könnten sie dir sonst später betrügerische Absichten unterstellen, solltest du ihre Forderung nicht ausgleichen.

Geschäftsführer und Vertretung der Unternehmung

Jede Gesellschaftergemeinschaft braucht einen Geschäftsführer. Es können aber auch mehrere bestimmt werden. Dann musst du aber auch erklären, welche Kompetenzen diese haben. Sie können die Firma allein oder gemeinschaftlich vertreten. Wenn mehr als zwei Personen mit der Geschäftsführung befugt sind, sind die unterschiedlichsten Kombinationen möglich. Doch denke daran, dass solche Regelungen sich in der Praxis auch gut umsetzen lassen müssen.

Die Haftung der Gesellschafter

Die enthaltenen Haftungsregeln des Gesellschaftsvertrages sind vor allem für Gläubiger wichtig. Deshalb werden diese Bestimmungen sogar im Handelsregister aufgenommen. In einem GmbH-Gesellschaftsvertrag ist die Haftung auf die Stammeinlage beschränkt. In anderen Gesellschaften, wie etwa der GmbH & Co. KG, kann das anders aussehen. Hier legen die Gesellschafter selbst fest, in welcher Höhe sie haften. Die Haftsumme kann hier sogar von der Kommanditeinlage abweichen.

Beschlussfassung und Stimmrecht

Für die tägliche Organisation der Geschäfte ist in der Regel der Geschäftsführer des Betriebes zuständig. Das kann einer der Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Manche Fragen, vor allem grundlegende Sachverhalte oder solche mit hohen Werten, darf die geschäftsführende Person nicht selbst entscheiden. Welche das im Detail sind, steht im individuellen Gesellschaftsvertrag. Solche Entscheidungen werden gemäß Gesellschaftsbeschluss gemeinschaftlich getroffen. Um alle an einen Tisch zu bekommen, beruft der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung ein. Der Gesellschaftsvertrag regelt außerdem, in welcher Form und Frist das geschehen muss. Beschlüsse können einstimmig oder mehrheitlich gefasst werden. Die notwendigen Stimmrechte werden ebenfalls schon im Gründungsvertrag geregelt, meist verteilen sie sich nach Höhe der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Die Gewinn- und Verlustverteilung

Diese Regelungen zählen oft zu den wichtigsten im Gesellschaftsvertrag, erwartet man hier doch zuerst Streit. Gewinn oder Verlust der Unternehmung wird durch den Jahresabschluss ermittelt. Bei den Personengesellschaften wird der Anteil jedem einzelnen Gesellschafter zugewiesen. Verteilungsmodalitäten regelt der Gesellschaftsvertrag. Bei der Kapitalgesellschaft wird der Gewinn nur nach Gesellschafterbeschluss verteilt. Er kann auch im Unternehmen verbleiben.

Austritt und Aufnahme von neuen Gesellschaftern

Änderungen in der Gesellschafterstruktur bedürfen meist der Zustimmung aller Beteiligten. So ist vertraglich vorab festgelegt, dass du nicht jedem neuen Gesellschafter zustimmen musst, wenn jemand seine Anteile an einen Fremden veräußern möchte. Oft finden sich in den Verträgen auch Vorkaufsrechte. Dann müssen Anteile, die zum Verkauf stehen, zuerst den anderen Gesellschaftern angeboten werden. Bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter sind zusätzliche Vereinbarungen notwendig, etwa zur Höhe seiner Einlage oder zur Verteilung der Stimmrechte.

Die Beendigung der Personen- oder Kapitalgesellschaft

Gesellschaftsverträge sind rechtliche Konstrukte, die auch beendigt werden können. Die vollständige Auflösung des Gesellschaftsvertrages erfordert in der Regel einen Gesellschafterbeschluss. Das Recht auf eine Kündigung des Vertrags steht aber jedem Gesellschafter zu. Gibt es vorab keine Beschränkung der Laufzeit des Vertrags, sollten diese Möglichkeiten der Kündigung sorgfältig aufgezeigt werden. Der Fortbestand des Betriebes darf dadurch nicht gefährdet sein. Auch der Todesfall eines Gesellschafters muss bedacht werden. Gesellschaftsanteile gehören nicht automatisch zur Erbmasse des Verstorbenen – das muss ausdrücklich vereinbart werden.

Wann muss ein Gesellschaftsvertrag geändert werden?

Je detaillierter die vertraglichen Regelungen der Beteiligten vereinbart werden, desto unflexibler wird der Umgang damit. Daher regelt der Gesellschaftsvertrag nur die grundlegenden Beziehungen, sodass Änderungen nicht häufig notwendig werden. Aufnahmen oder Austritte von Beteiligten oder Änderungen des gemeinsamen Zwecks der Gesellschaftstätigkeit sind natürlich so gravierend, dass sie eine Änderung des Gesellschaftsvertrags rechtfertigen. Auch Nachträge zum Vertrag, die nur einzelne Paragraphen betreffen, sind durchaus üblich. Konkrete Sachverhalte, die sich erst im Laufe der Geschäftstätigkeit ergeben, regelst du besser über einen Gesellschafterbeschluss. Dazu zählen

  • ein neuer Sitz des Betriebes
  • die Entlastung der Geschäftsführung in Bezug auf den Jahresabschluss
  • die Gewinnverwendung einer GmbH
  • Grundstückskäufe mit erheblichem Wert
  • Entnahmen aus dem Kapital

Solch ein Beschluss wird durch die Unterschrift aller Beteiligten verbindlich, er muss nicht in notarieller Form vorliegen. Ein Muster kann euch ein Rechtsbeistand, aber auch der Steuerberater oder Existenzgründungscoach anfertigen. Auch im Internet lassen sich Vorlagen dafür finden.

Was kostet ein Gesellschaftsvertrag?

Der Vertragsentwurf selbst kostet nichts, wenn ihr ihn selbst erstellt. Nehmt ihr eine professionelle Beratung in Anspruch, orientieren sich die Gebühren an den Abrechnungstabellen der Rechtsanwälte oder Steuerberater. Fragt am besten vorher nach, wie hoch die Rechnung sein wird.

Keine Gründung ohne Gesellschaftsvertrag!

Eine gesellschaftsrechtliche Beratung zur Form der gegründeten Unternehmung gehört zu den wichtigsten Vorbereitungen innerhalb der Existenzgründung. Schließlich hat die Rechtsform des Betriebes entscheidende Folgen für die spätere Besteuerung, für die Haftungsverhältnisse und die Finanzierung. Verpflichtend ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag nur für Kapitalgesellschaften. So ist in der GmbH-Satzung neben anderen Bestimmungen die Bezifferung des Stammkapitals gesetzlich vorgeschrieben. Doch auch für Start-ups in anderer Rechtsform lohnen sich Gesellschaftsverträge, schließlich regeln sie die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten.

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Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.